Dieser Härtegrund, der bisher in der schwammigen Vorschrift des Nr. 7 erfasst wurde, ist als eigenständiger Ausschlusstatbestand normiert worden. Die Vorschrift will an rein objektive Gegebenheiten anknüpfen und eine Veränderung in den Lebensverhältnissen des Unterhaltsbedürftigen berücksichtigen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen.
Die Rechtfertigung für den Härtegrund ist die neu entstandene "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft", die jetzt seit längerer Zeit als verfestigte Lebensgemeinschaft bezeichnet wird.
Maßgeblich soll sein, dass der geschiedene Ehegatte, der diese neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich aus der nachehelichen Solidarität endgültig verabschiedet hat. Demzufolge spielen nach dem Gesetzesentwurf Kriterien wie
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Leistungsfähigkeit des neuen Partners, |
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die Aufnahme von intimen Beziehungen, |
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die Frage, ob die Partner der neuen Lebensgemeinschaft eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft eingehen könnten, |
keine Rolle mehr.
Grundsätzlich gilt, dass dann wenn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingegangen wird, der nacheheliche Unterhalt nicht automatisch erlischt. Auch die intime Beziehung des geschiedenen Ehegatten zu einem neuen Partner ist für sich alleine nicht ausschlaggebend und ausreichend. Es soll keine Lebensführungskontrolle geben. Mit der Rechtskraft der Ehescheidung entfällt natürlich auch jedes Treuegebot im Verhältnis der geschiedenen Eheleute.
Begründung des Gesetzgebers
§ 1579 Nr. 2 BGB gibt keine Definition vor, ab wann die verfestigte Lebensgemeinschaft anzunehmen ist.
Folgende objektive Umstände sind maßgeblich:
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ein über einen längeren Zeitraum gemeinsam geführter Haushalt; |
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das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit; |
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größere Investitionen, wie z.B. der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims; |
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Dauer einer Verbindung (je länger, desto besser). |
Keine Rolle spielen folgende Umstände:
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Leistungsfähigkeit des neuen Partners; |
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Aufnahme von intimen Beziehungen; |
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Partner können eine Ehe bzw. Lebenspartnerschaft eingehen. |
Begriff der verfestigten Lebensgemeinschaft
Der BGH hat in zahlreichen Entscheidungen seit dem Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes von 1986 den Begriff verwendet. Er ist in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt. Der Begriff der verfestigten Lebensgemeinschaft ist auch in der Rechtsprechung BVerfG inzwischen unbestritten.
Danach ist eine verfestigte Lebensgemeinschaft alleine im Regelfall die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau,
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die auf Dauer angelegt ist, |
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daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindung auszeichnet, |
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die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. |