Leistungsfähigkeit des Partners
Neu ist zweifellos, dass entsprechend der Begründung des Gesetzes die Leistungsfähigkeit des neuen Partners keine Rolle mehr spielen soll. Es mag sein, dass sich der geschiedene Ehegatte bei beengten finanziellen Verhältnissen überlegen wird, ob er auf die finanzielle Unterstützung durch den geschiedenen unterhaltspflichtigen Ehepartner verzichten will. Es ist kein Raum für die Berücksichtigung finanzieller Interessen des Unterhaltsberechtigten, der eine freie Entscheidung für neue enge Partnerschaft getroffen hat.
Ein derartiges Auswahlverschulden kann nicht zulasten des Unterhaltsverpflichteten gehen. Prof. Bosch hat bereits 1981 unmissverständlich deutlich gemacht, dass Unterhaltsansprüche nie so weit gehen können, dass in einem derartigen Fall der Unterhaltsverpflichtete noch weiter herangezogen werden kann. Nach dem klaren Gesetzeswillen ist die Leistungsfähigkeit des neuen Partners unbeachtlich. Dies gilt auch, wenn er aus einer eigenen Ehe z.B. Unterhalts-verpflichtungen gegenüber Kindern und Ehefrau hat. Auch dies kann nicht zulasten des alten, geschiedenen Ehepartners gehen.
Intime Beziehung
Weiteres Kriterium für eine verfestigte Lebensgemeinschaft ist nicht unbedingt die Partnerschaft mit einem Partner anderen Geschlechts. Insofern sind gleichgeschlechtliche Partnerschaften sowohl bei Männern als auch bei Frauen genauso zu behandeln wie bei einer heterosexuellen Lebensgemeinschaft.
Von der bisherigen Rechtsprechung ist die gleichgeschlechtliche Beziehung bereits nach dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes als Verwirkungsgrund angesehen worden. Insbesondere der BGH hat in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2002 deutlich gemacht, dass für die alte Rechtsprechung aus dem Jahre 1995 keine Basis mehr besteht. Wenn der neue Partner in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt, spielt insofern die Frage der intimen Beziehung keine Rolle. Insofern ist ausschließlich maßgeblich, ob die Parteien füreinander einstehen, was in diesem Fall durch gemeinsame Kreditverträge und das gemeinsame Wohnen gewährleistet war.
Wirtschaftliche Verflechtung
a) Geschiedene/r Ehefrau/Ehemann kauft ein Haus oder eine Eigentumswohnung mit dem neuen Partner.
b) Der andere Partner erwirbt am früheren gemeinsamen Familienheim Miteigentum.
c) Der Ehegatte nimmt mit dem neuen Partner einen Notartermin wahr, um das später zusammen bewohnte Grundstück zu erwerben.
Verwirkung kann auch als versuchter Prozessbetrug in Betracht kommen, wenn der Sachverhalt der eheähnlichen Lebensgemeinschaft unrichtig dargestellt worden ist.
d) Die Partner der neuen Lebensgemeinschaft mieten gemeinsam eine neue Wohnung an.
Dauer der Lebensgemeinschaft
Die Dauer von 2–3 Jahren kein Dogma. Zahlreiche Oberlandesgerichte haben inzwischen auch die Zeitdauer von 2–3 Jahren unterschritten bei
▪ |
einer personellen Veränderung der Beziehung durch ein Kind oder mehrere Kinder, sodass die beiden Partner, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben, enger aneinander geschweißt sind als ein Paar ohne Nachwuchs; |
▪ |
wirtschaftlicher Verflechtung, dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Partner eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden, die dazu führt, dass sie sich verschulden, Darlehen aufnehmen, um ein Haus oder eine Eigentumswohnung zu erwerben. So hat das OLG Köln bereits beim Getrenntlebensunterhalt 1999 schon den Zeitraum von einem Jahr ausreichen lassen, um eine eheähnliche Lebensgemeinschaft als Verwirkungsgrund anzuerkennen. |
Das OLG Schleswig hat bei 18 Monaten Verwirkung angenommen, weil der neue Partner in das Familienheim eingezogen war, den Halbanteil von dem Ehemann käuflich erworben hatte und dort mit der Ehefrau und den ehelichen Kindern dann zusammenwohnte.
Das OLG Köln hat in einer Entscheidung von 2005 eine kurze Dauer von 16 Monaten ausreichen lassen, weil der Kauf eines Einfamilienhauses und die Geburt eines gemeinsamen Kindes der neuen Verbindung zusammengekommen waren.
Das Amtsgericht Essen nahm eine verfestigte Lebensgemeinschaft schon nach einem Jahr an.
Auch das Amtsgericht Ludwigslust bejahte die verfestigte Lebensgemeinschaft schon nach einem Jahr.
Ähnlich OLG Hamm: Ein Jahr eheähnliche Lebensgemeinschaft galt hier als ausreichend, weil ein Kind aus der neuen Beziehung da war und eine gemeinsame Lebensplanung erkennbar war.
Neuerdings lässt auch das OLG Oldenburg ein Jahr Lebensgemeinschaft als ausreichend gelten.
Insofern ist die Rechtsprechung, die bisher zur Dauer der eheähnlichen Lebensgemeinschaft ergangen ist, ohne Einschränkung auf die neue verfestigte Lebensgemeinschaft anzuwenden.
Die reine Wohngemeinschaft dürfte nicht ausreichend sein, um eine verfestigte Lebensgemeinschaft anzunehmen.
Distanzierte Lebensgemeinschaft (Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in verschiedenen Wohnungen)
Der BGH hat klargestellt, dass die gemeinsame Wohnung kein Kriterium ist, das unbedingt erfüllt sein muss, um eine eheähnliche Lebensgemeinschaft anzunehmen.