BGB § 1791b § 1779; SGB VIII § 88a Abs. 4 Nr. 3
Leitsatz
Das Familiengericht ist bei der Auswahl eines Jugendamtes zum Amtsvormund gemäß § 1791b BGB an die behördliche Zuständigkeitsvorschrift des § 88a Abs. 4 SGB VIII gebunden. Eine Abweichung hiervon ist nur aus zwingenden Gründen des Kindeswohls gestattet (Anschluss an OLG Celle, Beschl. v. 6.3.2018 – 17 WF 16/18, FamRZ 2018, 1246 ff.)
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.1.2019 – 3 WF 124/18 (AG Duisburg-Hamborn)
1 Gründe:
[1] I. Das die Beschwerde führende Jugendamt wendet sich gegen seine Bestellung zum Amtsvormund durch die angefochtene Entscheidung.
[2] Auf Antrag des Jugendamtes des Landkreises Oberspreewald-Lausitz (Beschwerdeführer) hat das Amtsgericht Senftenberg – 31 F 195/15 – mit Beschl. v. 14.12.2015 im Wege der einstweiligen Anordnung für den unbegleitet nach Deutschland eingereisten Jugendlichen M. A., als dessen Geburtstag in Ermangelung von gültigen Ausweispapieren der 1.1.2003 angenommen worden ist und der nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger ist, vorläufig einen Vormund bestellt und das genannte Jugendamt zum Vormund ernannt. Im November 2015 war der Jugendliche zuvor dem genannten Landkreis zugewiesen worden und in Obhut genommen worden.
[3] Nachdem der Jugendliche seinen Aufenthalt nach Duisburg gewechselt hatte, hat das Amtsgericht Duisburg-Hamborn mit Beschl. v. 8.3.2017 – 27 F 73/17 den Landkreis Oberspreewald-Lausitz aus dem Amt des Vormundes entlassen und zum neuen Vormund die u.a. als Berufsvormund tätige Frau X. bestellt. Diese hat den Jugendlichen in der Folgezeit als Berufsvormund betreut, wobei M. Hilfeleistungen durch das Jugendamt des Landkreises Oberspreewald-Lausitz unter Amtshilfe durch das Jugendamt der Stadt Duisburg erhielt. M. hält sich, nachdem er zunächst in verschiedenen Flüchtlingseinrichtungen in Duisburg aufhältig gewesen ist, ab Ende 2017/Anfang 2018 bei seinem in Duisburg wohnhaften Cousin auf, dem mit Zustimmung des Landkreises Oberspreewald-Lausitz die Erlaubnis zur Vollzeitpflege gem. § 44 SGB VIII erteilt wurde.
[3] Da der Jugendliche bereits seit Beginn der Vormundschaft durch den Vormund und in dessen weiteren Verlauf immer stärker Frau X. als Vormund ablehnte, sich ihr gegenüber unzufrieden und respektlos zeigte und erzieherischen Bemühungen verstärkt unzugänglich zeigte, stellte Frau X. gegenüber dem Familiengericht den Antrag, sie aus ihrem Amt als Vormund zu entlassen. In einer Anhörung durch das Amtsgericht – Rechtspflegerin – hatte der Jugendliche zwar erklärt, dass er eine weitere Zusammenarbeit mit Frau X. nicht ausschließe, ließ jedoch anschließend durch Dritte das Familiengericht wissen, dass er nicht mehr mit Frau X. als Vormund zusammenarbeiten wolle. In einer Stellungnahme vom 24.5.2018 hat das Jugendamt des Landkreises Oberspreewald-Lausitz die Entlassung von Frau X. aus ihrem Amt als Vormund und gleichzeitig die Bestellung des Jugendamtes Duisburg als neuen Vormund befürwortet. Mit Schreiben vom 9.7.2018 hat das Jugendamt Duisburg die freiwillige Übernahme der örtlichen Zuständigkeit für den Jugendlichen nach § 88a Abs. 2 S. 3 SGB VIII abgelehnt.
[4] Das Amtsgericht Duisburg-Hamborn – Familiengericht – hat mit Beschl. v. 17.7.2018 die Entlassung der Frau X. als Vormund angeordnet und unter Bezug auf die ablehnende Entscheidung des Jugendamtes Duisburg hinsichtlich einer Zuständigkeitsübernahme den Landkreis Oberspreewald-Lausitz zum Amtsvormund bestellt. Gegen diesen ihm am 30.7.2018 zugestellten Beschluss hat der Landkreis Oberspreewald-Lausitz mit Schriftsatz vom 17.8.2018, eingegangen bei Gericht am 22.8.2018, sofortige Beschwerde eingelegt. Dieser hat das Amtsgericht Duisburg-Hamborn mit Beschl. v. 28.8.2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
[5] Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
[6] II. 1. Die Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 58 ff. FamFG, insbesondere form- und fristgerecht i.S.d. §§ 63, 64 FamFG eingelegt worden. Die Beschwerdeberechtigung des Jugendamtes Oberspreewald-Lausitz in seiner Eigenschaft als bestellter Vormund folgt aus § 59 Abs. 1 FamFG (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.12.2016 – 5 WF 191/16, NJW-RR 2017, 389 ff. = FamRZ 2017, 812 ff., juris Rn 10 m.w.N.).
[7] 2. Die Beschwerde ist indessen im Ergebnis unbegründet.
[8] a) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht die Entlassung der Frau X. aus ihrem Amt als Vormund durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 17.7.2018. Diese ist nämlich auf Antrag des vormaligen Vormundes gemäß § 1889 Abs. 1 BGB mit Einverständnis des Beschwerdeführers, also des Jugendamtes Oberspreewald-Lausitz erfolgt, da ein wichtiger Grund hierfür bestand. Anerkanntermaßen ist ein Vormund aus seinem Amt zu entlassen, wenn die Fortführung des Amtes das Interesse des Mündels gefährden würde (vgl. § 1886 BGB). Von einer solchen Gefährdung des Interesses des Mündels ist u.a. dann auszugehen, wenn eine tiefgreifende Entfremdung zwischen dem Mündel und dem Vormund eingetr...