BGH, Beschl. v. 4. 9.2019 – XII ZB 148/19
Die gesetzliche Form der Einlegung der Beschwerde durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle gemäß § 64 Abs. 2 S. 1 FamFG ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde zur Niederschrift des zuständigen Richters eingelegt und die Einlegung von diesem protokolliert wird.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.8.2019 – 13 UF 104/19
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer Beschwerdefrist aufgrund von Mittellosigkeit kann nur gewährt werden, wenn der Rechtsmittelführer seine persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist (vgl. BGH, Beschl. v. 18.8.2015 – VI ZA 13/15, BeckRS 2015, 16485, BGH FamRZ 2015, 747) in ausreichender Weise dargetan hat. Hierzu gehört es insbesondere, dass er einen wahrheitsgemäß, vollständig und in sich widerspruchsfrei ausgefüllten Erklärungsvordruck (§ 117 ZPO) über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereicht, alle zur Glaubhaftmachung seiner Angaben in Bezug genommenen Belege beifügt und alle seine Erklärungen persönlich unterzeichnet hat (vgl. Senat FamRZ 2017, 734 m.w.N.).
OLG Schleswig, Beschl. v. 8.11.2018 – 8 WF 170/18
In einem einen Jugendlichen in seiner Person betreffenden Verfahren nach §§ 1631, 1626 BGB ist der Jugendliche verfahrensfähig, kann einen zulässigen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe stellen und einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragen. (red. LS)
OLG München, Beschl. 8.7.2019 – 26 UF 285/19
1. Ein Minderjähriger muss gemäß § 60 S. 3 FamFG bei Erlass des angefochtenen Beschlusses das 14. Lebensjahr vollendet haben, um selbst Beschwerde einlegen zu können.
2. Ein Minderjähriger ist in einem Kinderschutzverfahren auch nach Vollendung des 14. Lebensjahres nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verfahrensfähig und kann daher nicht selbst einen Rechtsanwalt beauftragen.
3. Der Ergänzungspfleger vertritt in den ihm übertragenen Teilbereichen der elterlichen Sorge das Kind auch im gerichtlichen Verfahren. Die Eltern sind insoweit nicht befugt, einen Rechtsanwalt zur Vertretung des Kindes bestellen (red. LS).
OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.8.2019 – 13 WF 157/19, 13 WF 156/19
1. Eine Fristsetzung von drei Tagen zur Stellungnahme in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung über einen Unterhaltsanspruch hält sich im Rahmen des Üblichen und begründet keinen Anlass zur Besorgnis einer Befangenheit.
2. Für Unterhaltsverfahren regelt § 246 FamFG abweichend von § 49 FamFG, dass eine Regelung auch getroffen werden kann, wenn kein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Unterhaltszahlungen sichern in der Regel den laufenden Lebensunterhalt, sodass dem Anspruch die Eilbedürftigkeit immanent ist. Die Rechte des Unterhaltsschuldners werden dadurch ausreichend gesichert, dass er nach § 52 FamFG ein Hauptsacheverfahren erzwingen oder gem. § 54 FamFG die Aufhebung oder Abänderung der Anordnung beantragen kann (vgl. MüKo-FamFG/Pasche, 3. Aufl. 2018, § 246 Rn 5).
3. Die Beibehaltung eines Termins unter Entbindung eines Beteiligten von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil eine Terminsverlegung nach § 227 ZPO nur bei Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt. Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (vgl. Senat FamRZ 2019, 720 m.w.N.).