Der Unterhalt für das Kind K 1 wird zwar nicht gezahlt (sonst liegt bereits Fallgestaltung A vor), ist aber vollstreckbar tituliert worden zu einem Zeitpunkt vor der Geburt des Kindes K 2. Zu diesem Zeitpunkt lag kein Mangelfall vor.

Auch in diesem Fall ist eine aktuelle Mangelfallberechnung für beide Kinder vorzunehmen, wenn jetzt Unterhalt für K 2 geltend gemacht wird. Dabei kann sich der unterhaltspflichtige Vater nicht auf den gegenüber K 1 damals titulierten (höheren) Betrag berufen, sodass sich auch hier aus der jetzt durchzuführenden Mangelfallberechnung für K 1 und K 2 ebenfalls nur ein Unterhaltsbetrag von jeweils 160 EUR ergibt. Denn der Unterhaltsanspruch von K 2 wird grundsätzlich nicht dadurch rechtlich beeinträchtigt, dass ein anderer gleichrangiger Unterhaltsberechtigter – hier K 1 – bereits einen weitergehenden rechtskräftigen Titel über seinen Anspruch erwirkt hat und daraus vollstrecken kann.[7]

Praxishinweis:

Auch hier kann K 2 seinen Unterhaltsanspruch allerdings nur von dem Monat an durchsetzen, in dem er seinen Vater in Verzug gesetzt hat.
Der unterhaltspflichtige Vater ist gut beraten, unmittelbar zu diesem Zeitpunkt Schritte gegenüber K 1 einzuleiten mit dem Ziel, seine titulierte Zahlungsverpflichtung herabzusetzen.

Dies kann über eine sog. "negative Mahnung" geschehen, mit der die Rechtsfolgen des § 1613 BGB ausgelöst werden. Das auf eine Herabsetzung des Unterhalts gerichtete Verlangen des Schuldners unterliegt damit spiegelbildlich den Voraussetzungen, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Erforderlich ist somit

entweder ein Auskunftsverlangen mit dem Ziel der Herabsetzung des Unterhalts gegenüber dem Unterhaltsgläubiger
oder die Aufforderung an den Unterhaltsgläubiger, teilweise oder vollständig auf den titulierten Unterhalt zu verzichten.[8]
Bei einem gerichtlichen Unterhaltstitel des K 1 greift für den Unterhaltspflichtigen im Abänderungsverfahren dann § 238 Abs. 3 S. 3 FamFG.[9] Danach kann der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts rückwirkend ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats durchgesetzt werden.
Ein Abänderungsverfahren gegen K 1 wird Erfolg haben, denn das Vorhandensein eines neuen gleichrangigen Unterhaltsberechtigten stellt auch eine wesentliche Änderung im Unterhaltsverhältnis zwischen K 1 und seinem Vater dar (§ 238 FamFG) bzw. ist bei einem außergerichtlichen Unterhaltstitel als Änderung der Geschäftsgrundlage zu bewerten (§ 239 FamFG).
[7] BGH v. 22.5.2019 – XII ZB 613/16, FamRZ 2019, 1415; BGH v. 18.3.1992 – XII ZR 1/91, FamRZ 1992, 797, 798 f.
[8] Hierzu Roßmann, in: Horndasch/Viefhues, FamFG, 2014, § 238 Rn 58 mit Formulierungsbeispiel; OLG Hamburg NJW 2013, 2240, 2043, OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.10.2013 – 3 WF 98/13, FuR 2014, 306; Grandke, FamFR 2013, 36.
[9] Diese Möglichkeit bestand nach altem Recht (§ 323 ZPO) nicht!

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