Auch unterhaltsrechtliche Regelungen können Einfluss auf Entstehen und Höhe der Ausgleichungspflicht nach § 426 Abs. 1 BGB haben. Ist nämlich vor der Berechnung der Höhe des Ehegattenunterhalts die volle Gesamtschuld bereits leistungsmindernd vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen worden, nimmt der unterhaltsberechtigte Ehegatte schon allein durch die Verminderung seines Unterhalts an der Schuldentilgung teil. Diese Regelung beinhaltet dann eine konkludente anderweitige Bestimmung im Sinne § 426 Abs. 1 BGB. Für die Berücksichtigung der Gesamtschulden im Rahmen der Errechnung des Kindesunterhalts gilt das indessen nicht, wie unter a) darzustellen sein wird.
Nicht zum Tragen kommt die Schuldentilgung auch dann, wenn der Antragsteller nicht bedürftig ist und der Unterhaltsantrag deshalb abgewiesen wird. Macht dagegen ein Ehegatte seine Ansprüche auf Unterhalt zunächst gar nicht geltend, so kann aus diesem Umstand allein noch nicht darauf geschlossen werden, dass eine stillschweigende Einigung des Inhalts erzielt worden ist, so solle es auch fortan bleiben. Damit bedarf es zwar keiner ausdrücklichen Unterhaltsregelung, doch muss verlässlich feststehen, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit Rücksicht auf die Schuldentilgung durch den anderen keinen oder nur einen geringeren Unterhaltsanspruch geltend macht.
a) Kindesunterhalt
In einem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall war ein Elternteil zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs war leistungsmindernd berücksichtigt worden, dass er dem anderen Elternteil im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs Zins- und Tilgungsleistungen auf ein gemeinsames Darlehen erbrachte. Gegen seine Inanspruchnahme im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs wandte der andere Ehegatte ein, die Zins- und Tilgungsleistungen seien bereits bei der Berechnung der Kindesunterhaltsansprüche berücksichtigt worden.
Das OLG hat zutreffend ausgeführt, dass im Rahmen der Berücksichtigung beim Kindesunterhalt schon keine hälftige Beteiligung an den Schulden verwirklicht werde. Überdies sei der Inhaber des Unterhaltsanspruchs das Kind, das nicht Schuldner des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs sei. Diesem gegenüber ist der betreuende Elternteil nicht zu einem Ausgleich für den entgangenen Kindesunterhalt verpflichtet. Die Zahlungen auf den Kredit wirken sich nur zwischen dem Schuldner des Kindesunterhalts und den Kindern, nicht auch zwischen den Beteiligten des Gesamtschuldverhältnisses aus.
Das OLG Brandenburg hat im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichteten Elternteils nicht nur den Wohnwert der von ihm genutzten Wohnung angerechnet, sondern daneben sogar die Obliegenheit gesehen, einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB gegen den betreuenden Elternteil durchzusetzen, um den Mindestunterhalt leisten zu können.
b) Elternunterhalt
Hat ein Geschwisterteil Unterhalt für einen bedürftig gewordenen Elternteil geleistet, stellt sich für ihn die Frage, ob er von den anderen Geschwistern gemäß § 426 Abs. 1 BGB anteilig Ausgleich beanspruchen kann. Das OLG Köln hat diese Frage zu Recht verneint. Denn die Geschwister sind nach § 1609 Nr. 6 BGB gleichrangig verpflichtet. Gemäß § 1606 Abs. 3 BGB haften sie dabei den Unterhaltsberechtigten nicht als Gesamtschuldner, sondern als Teilschuldner jeweils anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.