Gründe: A. [1] Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Sie streiten in einem isolierten Verfahren zum Versorgungsausgleich darüber, ob dieser wirksam durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen worden ist.
[2] Die im März 1960 geborene Antragstellerin und der im Juli 1939 geborene Antragsgegner heirateten am 23.10.1981. Aus ihrer Ehe sind drei (in den Jahren 1981, 1982 und 1985 geborene) Kinder hervorgegangen. Als sie sich schon in der Trennungsphase befanden, schlossen die Beteiligten am 19.7.1994 eine notarielle Vereinbarung. In Teil A dieser Urkunde übertrug die Antragstellerin ihre ideelle Miteigentumshälfte am gemeinsamen Hausgrundstück – gegen Übernahme der darauf lastenden Verbindlichkeiten – auf den Antragsgegner. Diese Übertragung erfolgte vor dem Hintergrund, dass der Kaufpreis für das Hausgrundstück aus dem Erlös gezahlt wurde, den der Antragsgegner durch den Verkauf seiner ererbten Immobilie erzielt hatte. Teil B der notariellen Urkunde enthielt einen Erbvertrag, in welchem der Antragsgegner als Erblasser im Wege des (Voraus-)Vermächtnisses den drei gemeinsamen Kindern der Beteiligten das Hausgrundstück zu jeweils einem Drittel zuwandte. Das lebzeitige Verfügungsrecht des Antragsgegners nach § 2286 BGB wurde ausdrücklich nicht eingeschränkt. Neben einem wechselseitigen Pflichtteilsverzicht (Teil C der Urkunde) trafen die Beteiligten ferner eine Scheidungsfolgenvereinbarung, durch die sie für den Fall der Scheidung wechselseitig auf Zugewinn- und Versorgungsausgleichsansprüche sowie auf jegliche nacheheliche Unterhaltsansprüche verzichteten (Teil D der Urkunde).
[3] Nach der Geburt ihres dritten Kindes nahm die Antragstellerin im Jahr 1987 ihre frühere Tätigkeit in einer Kurklinik wieder auf, zunächst in Teilzeit und später (auch zum Zeitpunkt der Trennung) in Vollzeit. Zwei Jahre nach der Trennung reduzierte sie ihre Tätigkeit wegen der Betreuung der drei gemeinsamen Kinder auf sechs bis sechseinhalb Stunden täglich, bevor sie diese (als Abteilungsleiterin des Bereichs "Sport und Gymnastik") wegen finanzieller Schwierigkeiten des Arbeitgebers im Jahr 2000 aufgab. Nach einer einjährigen Phase der Arbeitslosigkeit absolvierte sie eine Ausbildung zur Fußpflegerin und Podologin. Diesen Beruf übte sie zunächst halbschichtig als Angestellte und seit dem Jahr 2006 vollschichtig in selbstständiger Tätigkeit aus.
[4] Auf den am 27.10.1995 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe der Beteiligten durch Urteil des Amtsgerichts vom 1.3.1996 rechtskräftig geschieden. Im Verhandlungsprotokoll stellte das Amtsgericht fest: "Der Versorgungsausgleich ist durch notariellen Vertrag vom 19.7.1994 ausgeschlossen." Das Scheidungsurteil enthält weder im Tenor noch in den Gründen Ausführungen zum Versorgungsausgleich. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1.10.1981 bis zum 30.9.1995 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) hat die Antragstellerin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 4,4738 Entgeltpunkten (zum Ende der Ehezeit entsprechend einer Monatsrente von 105,75 EUR) sowie einem korrespondierenden Kapitalwert von 21.686,53 EUR und der Antragsgegner ein solches mit einem Ausgleichswert von 11,3730 Entgeltpunkten (zum Ende der Ehezeit entsprechend einer Monatsrente von 268,82 EUR) sowie einem korrespondierenden Kapitalwert von 55.130,07 EUR erworben. Eine als betriebliche Altersvorsorge abgeschlossene Direktversicherung (bei der Beteiligten zu 3) wurde dem Antragsgegner in einer Größenordnung von 32.000 EUR vertragsgemäß zum 1.6.2004 ausgezahlt.
[5] Nach der Ehescheidung teilte der Antragsgegner sein Hausgrundstück in zwei Wohneinheiten auf. Eine Wohnung veräußerte er an den Ehemann seiner Tochter aus seiner früheren Ehe; die andere Wohnung veräußerte er an seine jetzige Ehefrau. Seit dem 1.8.2004 bezieht der Antragsgegner eine Regelaltersrente, die sich inzwischen auf rund 1.500 EUR monatlich beläuft.
[6] Das Amtsgericht hat festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.
B. [7] Die Rechtsbeschwerde, an deren Zulassung durch das Oberlandesgericht der Senat nach § 70 Abs. 2 S. 2 FamFG gebunden ist, hat keinen Erfolg.
I. [8] Zutreffend hat das Oberlandesgericht angenommen, dass die Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 1.3.1996 der Zulässigkeit des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegensteht. Das Amtsgericht hat in seinem Scheidungsurteil nicht festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Nur eine solche – auf einer materiell-rechtlichen Prüfung beruhende – Feststellung hätte in Rechtskraft erwachsen (vgl. Senatsbeschl. v. 22.10. 2008 – XII ZB 110/06, FamRZ 2009, 215 Rn 9 ff.) und das vorliegende Verfahren hindern können.
II. [9] Das Oberlandesgericht ist ferner mit Recht davon ausgegangen, dass die Scheidungsfolgenvereinbar...