1. Interne Teilung
Der BGH hat sich in mehreren Beschlüssen mit dem Erfordernis der konkreten Benennung der maßgeblichen Versorgungsregelungen im Rahmen der internen Teilung befasst. Die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung im Rahmen der internen Teilung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgunganrechts und zwar bei untergesetzlichen Regelwerken durch Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung. Der Vollzug der internen Teilung richtet sich im Einzelnen dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht, also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften. Dabei erfolgt die Übertragung der Anrechte bezogen auf das Ehezeitende bereits mit der Beschlussfassung. Hat ein Versorgungsträger in seiner Teilungsordnung gemäß § 10 Abs. 3 VersAusglG den Risikoschutz zugunsten der ausgleichsberechtigten Person in zulässiger Weise auf eine Altersversorgung ohne Todesfallleistungen beschränkt, so führt das Fehlen der Benennung der Teilungsordnung in der familiengerichtlichen Entscheidung zur entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 2 VersAusglG, da dieser eine Auffangregelung darstellt.
Kommt es im Rahmen der Umsetzung des Versorgungsausgleichs dann zu einem Rechtsstreit, ist das jeweilige Fachgericht zuständig. Aufgrund seiner Gestaltungswirkung bindet der rechtskräftig durchgeführte Versorgungsausgleich durch das Familiengericht sowie die hiernach anzuwendende Teilungsordnung das Fachgericht. Der Einwand, dass die Teilungsordnung gegen den Halbteilungsgrundsatz verstößt, kann vor dem Fachgericht nicht mehr geltend gemacht werden. Verstößt die Teilungsregelung gegen die Vorgabe der gleichwertigen Teilhabe, muss das Familiengericht im Tenor der Entscheidung dies korrigieren. Fehlt es an der vergleichbaren Wertentwicklung, weil der Garantiezins für das Anrecht der ausgleichpflichtigen und ausgleichsberechtigten Person nicht identisch sind, ist dies zu korrigieren. Dies kann soweit führen, dass das Gericht die Teilungsordnung für nichtig erklärt und nach § 11 Abs. 2 VersAusglG anordnet, dass die Regelungen über das Anrecht des Ausgleichspflichtigen für das Anrecht des Ausgleichsberechtigten entsprechend anzuwenden sind. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem auszugleichenden Anrecht um ein geschlechtsspezifisch kalkuliertes Anrecht handelt. Hierdurch ist gewährleistet, dass die interne Teilung für den Versorgungsträger kostenneutral erfolgen kann. Enthält in diesen Fällen die Teilungsordnung wörtlich oder sinngemäß eine dahingehende Regelung, dass auf das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person "die aktuellen Rechnungsgrundlagen" oder ein aktueller Tarif anwendbar sind, ist vom Familiengericht durch geeignete Anordnungen zu gewährleisten, dass dem Gebot der gleichwertigen Teilhabe genügt wird.
Das OLG Frankfurt hat nochmals klargestellt, dass auch gepfändete und zur Einziehung überwiesene Anrecht intern geteilt werden können. Dabei erfolgt die Übertragung des Anrechts mit den sich auf dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergebenden Beschränkungen.
Das OLG Stuttgart weist darauf hin, dass bei Übertragung eines Anrechts im Wege der internen Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG es nicht von Relevanz ist, ob in der Beschlussformel zur Bezeichnung des Ausgleichswerts die Formulierung "im Wert von" oder "in Höhe von" verwendet wird. Wird ein fondsgebundenes Anrecht intern geteilt, kann für die ausgleichsberechtigte Person kein konventionelles Anrecht begründet werden. Grund hierfür ist, dass eine fondsgebundene Rentenversicherung wesentlich höheren Wertschwankungen unterliegt als eine konventionelle Rentenversicherung.
Eine besondere Herausforderung stellt in der Regel die Teilung von Unternehmerversorgungen dar, auf die das BetrAVG keine Anwendung findet. Diese sind im Versorgungsausgleich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie eine künftige Rentenleistung zusichern. In der Regel sind solche Versorgungen über eine Lebensversicherung rückgedeckt. Der BGH hat sich mit der Frage befasst, wie diese Rückdeckungsversicherungen in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. Sind die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den Versorgungsberechtigten verpfändet, geht dieses Pfandrecht im Rahmen des Versorgungsausgleichs anteilig auf den Ausgleichsberechtigten über. Dies ist in der Beschlussformel aufzunehmen. Ist die Versorgungszusage nur teilweise durch eine solche verpfändete Rückdeckungsversicherung abgesichert, geht das Pfandrecht im gleichen Verhältnis auf den Ausgleichsberechtigten über, das dem Quotienten zwischen dem Ausgleichswert und dem gesamten Wert des Anrechts entspricht. Hierbei ist entscheidend der Stand des Deckungskapitals bei Ehezeitende. Teilungsgegenstand des Versorgungsausgleichs ist die eigentliche Versorgungszusage. Das Pfandrecht stellt lediglich ein akzessorisches Sicherungsmittel dar. Tatsächlich umgesetzt wird diese Absicherung indem der Rüc...