Wurde bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach dem bis 31.8.2009 geltenden Recht ein Anrecht des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten nach Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG verrechnet, so ist die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG entsprechend gemindert. Wird hierbei ein Anrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung verrechnet, sind die jeweiligen Rentenbeträge anhand der Entgeltpunkte zu ermitteln, die der Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zugrunde lagen.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG folgt ein Ausgleich auf der Basis der Nettorente, also nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen des Ausgleichspflichtigen. Umstritten ist dabei, ob bei Privatversicherten lediglich die Basisabsicherung in Ansatz zu bringen ist. So hat das OLG Frankfurt aus Vereinfachungsgründen in diesen Fällen die Beitragssätze eines selbstständigen Freiberuflers in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zur Bestimmung der vergleichbaren Aufwendungen herangezogen.
Neben der Zahlung der Ausgleichsrente kann der Berechtigte die Abtretung dieser Ansprüche von dem Ausgleichspflichtigen gemäß § 21 Abs. 1 VersAusglG verlangen. Diese Abtretung ist auch dann möglich, wenn andere Bestimmungen die Übertragbarkeit oder Pfändbarkeit ausschließen (§ 21 Abs. 3 VersAusglG). Der BGH hat nochmals klargestellt, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in seiner Bedeutung höher eingestuft wird als die Schutzvorschriften, die eine Übertragung und Pfändbarkeit von laufenden Versorgungen verbieten. Für den Abtretungsanspruch ist es daher unerheblich, ob der über der Pfändungsgrenze liegende Teil der aus dem Versorgungsanrecht bezogenen Einkünfte bereits von dritten Gläubigern gepfändet wurde.
Verstirbt der Ausgleichverpflichtete, hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein Anspruch gegen den Versorgungsträger auf Zahlung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 25 Abs. 1 VersAusglG. Nach Auffassung des OLG Hamm ist der Versorgungsträger nicht verpflichtet, jeweils zum Monatsersten die Rentenzahlungen vorzunehmen, wenn seine Versorgungsordnung die nachschüssige Auszahlung der Rente vorsieht. Das OLG Frankfurt stellt nochmals klar, dass die Schutzvorschrift des § 30 VersAusglG auch auf den Fall des verlängerten schuldrechtlichen Ausgleichs anzuwenden ist. Damit ist der in Anspruch genommene Versorgungsträger für die Dauer einer Übergangszeit bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt, von seiner Leistungspflicht befreit, wenn und soweit er die Versorgungsleistung innerhalb einer gegenüber der ausgleichspflichtigen Person bestehenden Leistungspflicht nach deren Versterben an die Witwe erbracht hat. Es ist daher im Rahmen der Tenorierung zu unterscheiden zwischen der Zeit für die Zukunft ab dem Ende der Übergangszeit und für die Vergangenheit ab Verzug bis zum Ablauf der Übergangszeit.
Das OLG Frankfurt bestätigt nochmals, dass der Abfindungsanspruch nach § 23 VersAusglG auch im Rahmen des Verbunds geltend gemacht werden kann.