Die Eheleute hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und ihr gesamtes Vermögen dort. Das heißt, dass die Sache völlig intern deutsch ist. B erbt die Hälfte (ein Viertel nach § 1931 Abs. 1 BGB und weiter ein Viertel nach § 1371 Abs. 1 BGB) von A’s Vermögen, das heißt total 50.000 EUR. Die andere Hälfte erbt das Kind C. Es findet keine besondere güterrechtliche Teilung statt.

Die deutschen Regeln in § 1931 Abs. 1 BGB und § 1371 Abs. 1 BGB haben zu großen Anwendungsproblemen geführt, wenn die Eheleute Anknüpfung zu Schweden gehabt haben, und deswegen diese deutschen Regeln mit schwedischen Güterrechtsregeln kombiniert werden sollen.

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