Gründe: I. [1] 1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines im Oktober 2008 geborenen Kindes. Die nicht miteinander verheirateten Eltern übten die elterliche Sorge zunächst gemeinsam aus. Nach ihrer Trennung im Jahr 2013 strengten sie verschiedene gerichtliche Verfahren über das Sorge- und das Umgangsrecht an.
[2] Im hier gegenständlichen Verfahren beantragten beide Eltern die Übertragung der elterlichen Sorge jeweils auf sich alleine. Die Haltung des Kindes gegenüber den Eltern änderte sich im Laufe der Verfahren. Bei einer Anhörung im März 2016 erklärte es noch, gerne bei der Mutter zu leben und nicht gerne zum Vater zu gehen. Am 28.6.2018 verließ das Kind allerdings den mütterlichen Haushalt, indem es sich an eine Ansprechpartnerin des freien Trägers der Jugendhilfe wandte, die den Vater informierte. Dieser holte das Kind von der Schule ab. Seitdem lebt das Kind ohne Kontakt zur Beschwerdeführerin bei ihm.
[3] Das Amtsgericht holte daraufhin ein Gutachten der Sachverständigen Diplom-Psychologin W. ein. Der Vater verweigerte unter Berufung auf eine Weigerung des Kindes die weitere Mitwirkung an diesem Gutachten, das deswegen vorzeitig abgeschlossen wurde. Die Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, dass die Mutter besser in der Lage sei, das Kind zu betreuen und zu erziehen, weil die Eskalation des Elternkonflikts seit Jahren aus psychologischer Sicht einseitig vom Kindesvater betrieben und das Wohl des Kindes vernachlässigt werde. Sie ging von einer Unbeachtlichkeit des kindlichen Willens aus, weil es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um einen durch den Vater und professionelle Berater induzierten Willen handle. Nach der Erstattung des Gutachtens wandte sich die Sachverständige im Februar 2019 an das Familiengericht und wies darauf hin, dass für das Kind ihres Erachtens eine akute psychische Kindeswohlgefährdung vorliege und es nicht im Haushalt des Vaters bleiben, sondern zeitlich begrenzt extern untergebracht werden sollte.
[4] Das Familiengericht beauftragte im April 2019 den Diplom-Psychologen A. mit dem Erstellen eines weiteren Gutachtens. Darin kam der Sachverständige A. zu dem Ergebnis, der Vater leide unter einer wahnhaften Störung und beziehe sein Kind in das Wahngeflecht ein. Bei einem Verbleib des Kindes im Haushalt des Vaters sei das Wohl des Kindes massiv gefährdet. Der Sachverständige empfahl, das Kind nicht sofort in den mütterlichen Haushalt zu überführen, sondern es zunächst in einer wohnortnahen Kinder- und Jugendpsychiatrie aufnehmen zu lassen, um therapeutische Maßnahmen einleiten zu können.
[5] 2. Mit Beschl. v. 23.4.2020 übertrug das Familiengericht der Beschwerdeführerin das alleinige Sorgerecht. Ferner gab es ihr auf, das Kind zunächst in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie in der Nähe ihres Wohnortes behandeln zu lassen.
[6] Auf eine Beschwerde des Vaters und des Jugendamts änderte das Oberlandesgericht mit Beschl. v. 2.7.2020 die Entscheidung des Familiengerichts ab und übertrug dem Kindesvater das alleinige Sorgerecht. Unter Beachtung der Ausführungen des Jugendamtes sei dem Wohl des Kindes am besten bei einer Übertragung des Sorgerechts auf den Vater allein gedient. Die Grundlage der von der Sachverständigen W. angenommenen besseren Erziehungseignung der Mutter sei aufgrund der Angaben des Kindes in der vom Oberlandesgericht durchgeführten Anhörung entfallen. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen A. hielt das Oberlandesgericht nicht für schlüssig; diese seien auch nicht durch die Kindesanhörung bestätigt worden. Ein Einwirken des Vaters auf das Kind, das vor dem Wechsel zu diesem bei der Mutter gelebt habe, sei nicht plausibel. Für die Annahme einer psychischen Erkrankung des Vaters fehle es an plausiblen Anknüpfungstatsachen; der Sachverständige habe auch nicht schlüssig und nachvollziehbar darzulegen vermocht, auf welche Weise es zu einer Übertragung der angenommenen Störung auf das Kind kommen solle und welche konkreten kindeswohlgefährdenden Auswirkungen dies mit sich bringe.
[7] Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde, auf die die Kammer die Beschwerdeentscheidung wegen Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG aufhob und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwies (BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 14.4.2021 – 1 BvR 1839/20). In der Entscheidung führte die Kammer aus, dass das Oberlandesgericht ohne verfassungsrechtlich tragfähige Begründung von der Einschätzung beider vorliegender Sachverständigengutachten über die dem Kindeswohl am besten entsprechende Entscheidung abgewichen sei (BVerfG, a.a.O., Rn 22 ff.) und dass das Oberlandesgericht dem Kindeswillen maßgebliche Bedeutung zugemessen habe, ohne tragfähig zu begründen, dass dieser Kindeswille mit dem Kindeswohl vereinbar sei (BVerfG, a.a.O., Rn 36 ff.).
[8] Die Begründung für das Abweichen von den Sachverständigengutachten hat die Kammer als verfassungsrechtlich unzureichend angesehen, weil das Oberlandesgeri...