Gründe: I. [1] Die Beteiligten zu 1) und 2) waren verheiratet, haben zwei gemeinsame minderjährige Kinder und leben seit Anfang 2019 getrennt.
[2] Der Beteiligte zu 3) war ursprünglich mit der Beurkundung eines Ehevertrages und Übertragungsvertrages beauftragt. Er übersandte letztmalig am 2.11.2020 einen auf den 12.10.2020 datierten überarbeiteten Entwurf eines Ehevertrages und Übertragungsvertrages. Dieser Entwurf bestand aus einem familienrechtlichen Teil A, in dem die Beteiligten zu 1) und 2) den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren und den Versorgungsausgleich ausschließen. Teil B des Vertrages enthielt einen Übertragungsvertrag. Gegenstand der Übertragung war der ½-Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 1) und 2) an der Immobilie ##.
[3] Mit Schreiben vom 16.3.2021 übersandte der Beteiligte zu 3) eine Kostenrechnung über die Fertigung des Entwurfs eines Ehevertrages nebst Scheidungsfolgenvereinbarung über einen Betrag von 1.541,94 EUR an den Beteiligten zu 2) und wies ihn darauf hin, dass, sofern der Vertrag in nächster Zeit noch beurkundet werde, die Entwurfsgebühren auf die Beurkundungsgebühren angerechnet würden. Der Beteiligte zu 2) lehnte die Begleichung der Rechnung unter Hinweis darauf, er sei nicht Auftraggeber, ab.
[4] Diese Rechnung übersandte der Beteiligte zu 3) daher am 28.4.2021 auch der Beteiligten zu 1). Er wies sie darauf hin, dass, sofern der Vertrag in nächster Zeit noch beurkundet werde, die Entwurfsgebühren auf die Beurkundungsgebühren angerechnet würden. Die Beteiligte zu 1) beglich die Rechnung daraufhin.
[5] In der Sitzung vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Euskirchen vom 15.6.2021 schlossen die Beteiligten zu 1) und 2) einen Ehescheidungsfolgenvergleich.
[6] Ziffer 2 des Vergleichs lautet:
Zitat
Die Beteiligten sind hälftige Miteigentümer der von dem Antragsgegner bewohnten Immobilie ##. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der hälftige Miteigentumsanteil der Antragstellerin an der Immobilie auf den Antragsgegner übertragen werden soll. Die Beurkundung der Übertragung des Miteigentumsanteils veranlassen die Beteiligten vor dem Notariat ##. Die Beteiligten sind sich weiter einig darüber, dass der Antragsgegner als Wertausgleich für die Übertragung des Miteigentumsanteils an die Antragstellerin einen Betrag von 95.000,00 EUR zahlt.
Die Beurkundung der Übertragung bei dem Notariat ## erfolgt binnen 1 Monats nach gerichtlicher Beurkundung der vorliegenden Vereinbarung.
[7] Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vergleichs wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.6.2021 Bezug genommen.
[8] Mit Schreiben vom 17.6.2021 übersandte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) dem Beteiligten zu 3) eine Abschrift des geschlossenen Vergleichs und wies darauf hin, dass der zu beurkundende Vertrag ausschließlich die Übertragung des ½-Anteils beinhalten solle und keine Regelung des Ehevertrages. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung sei demzufolge nicht mehr notwendig. Der Versorgungsausgleich sei vom Gericht durchgeführt worden.
[9] Mit der streitgegenständlichen Kostenrechnung vom 28.6.2021 hat der Beteiligte zu 3) einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.010,73 EUR für "die Fertigung des Entwurfs eines Übertragungsvertrages" verlangt.
[10] Mit Schreiben vom 8.7.2021 teilte der Beteiligte zu 3) der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) auf Nachfrage mit, dass nach Rücksprache mit der Kostenrevision beim Landgericht Bonn zwischen dem Entwurf der Scheidungsfolgenvereinbarung und dem Entwurf des nunmehr zu beurkundenden Übertragungsvertrages keine Deckungsgleichheit bestehe und deshalb eine Anrechnung der Entwurfsgebühren auf die Beurkundungsgebühren des Übertragungsvertrages nicht erfolgen könne.
[11] Die Beteiligten zu 1) und zu 2) haben die Auffassung vertreten, der von dem Beteiligten zu 3) gefertigte Entwurf habe unter B. einen Übertragungsvertrag enthalten. Auch wenn der gesamte Vertrag mit "Ehevertrag mit Scheidungsfolgenvereinbarung" überschrieben sei, sei ein Teil des Vertrages von Anfang an ein Übertragungsvertrag gewesen. Nunmehr hätten die Eheleute in einem Gerichtsverfahren den familienrechtlichen Teil der Vereinbarung alternativ geregelt, sodass insoweit kein Beurkundungsbedarf mehr bestehe. Teil B des Entwurfs und somit der Übertragungsvertrag solle nunmehr nahezu unverändert beurkundet werden. Änderungsbedarf bestehe lediglich insoweit, als Herr ## als Wertausgleich nunmehr 95.000,00 EUR (statt 100.000,00 EUR) zahle und der zweite Satz auf Seite 7 des Entwurfs "Bei der Berechnung des Wertausgleichs ist berücksichtigt worden, dass die Ehefrau höhere Versorgungsanwartschaften hat als der Ehemann." entfalle. Weiterhin seien die Statustatsachen der Eheleute dahingehend zu korrigieren, dass diese zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden sind.
[12] Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt, festzustellen, dass der Entwurf des "Ehevertrages inkl. Scheidungsfolgenvereinbarung" und der nunmehr zu beurkundende Überlassungsvertrages deckungsgleich sind, sodass die erhobe...