1. Sachverhalt
Die beteiligten Ehegatten hatten einander am 12.7.2002 geheiratet und 2008 gemeinsam eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüferkanzlei erworben, die sie in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft durch lediglich mündliche Vereinbarung gründeten. Der Kaufpreis wurde finanziert. Sie vereinbarten die Verwendung der Gewinne für die Rückführung des Darlehens, die Lebenshaltungskosten, die Ausbildung der Kinder und die Altersvorsorge. Es wurden darüber hinaus jeweils auch zweckfremde Entnahmen im Alleininteresse vorgenommen. Die Entscheidung geht im Übrigen von einem freien Entnahmerecht Beider aus. Kapitalkonten wurden nicht eingerichtet und geführt. Die Ehegatten trennten sich am 9.9.2016. Die Ehefrau kündigte die Gesellschaft mit Schreiben vom 16.2.2017. Der Scheidungsantrag wurde am 16.8.2017 zugestellt.
Zu beiderseitigen Entnahmen kam es sowohl vor als auch noch nach der Trennung, teils den vereinbarten Zwecken entsprechend, teils nicht. Der Beschluss verhält sich in tatsächlicher Hinsicht über zahlreiche einzelne Entnahmen, die Zahlungswege und die Verwendungszwecke. Diese spielen für den vorliegenden Beitrag keine Rolle, da hier lediglich auf einzelne übergeordnete Grundsätze der Vermögensauseinandersetzung einzugehen ist.
Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass der Ehemann bis zur Trennung 117049,75 EUR mehr entnommen – und u.U. für eigene Zwecke (Tilgung eines eigenen – anderen – Alleindarlehens) verwendet – hatte als die Ehefrau und diese ihrerseits nach der Trennung 6434,17 EUR mehr als er.
Feststellungen zu den Vermögensbilanzen der Ehegatten i.S.d. § 1378 BGB hat das Oberlandesgericht nicht getroffen. Es hat lediglich pauschal – Einzelfall unabhängig im Sinne eines Erfahrungssatzes – festgestellt, die Ehefrau profitiere ja anderweitig von den Entnahmen des Ehemannes, indem sie für die dadurch von ihm geschaffenen Wertschöpfungen die Hälfte als Zugewinnausgleich erhalte und hat darauf seine Grundsatzentscheidung gestützt, wie sie im Leitsatz niedergelegt ist. Das Oberlandesgericht hat diese Rechtsfrage selbst als grundsätzlich, aber ungeklärt angesehen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde nicht durchgeführt.
2. Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts
Daher hatte die Ehefrau für die Zeit nach der Trennung von vornherein keinen Ausgleichsanspruch, aber auch nicht für die Zeit davor. Letzteres wurde u.a. wie folgt begründet:
Zwar sei zwischen den Entnahmen und dem Gewinnanteil zu unterscheiden. Berechtigte Entnahmen – hier: berechtigt aufgrund mündlicher Vereinbarung – seien Vorschüsse auf den Gewinnanteil (Rd. 56). Allerdings seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Eheleute während des ehelichen Zusammenlebens davon ausgegangen seien, nach Beendigung der BGB-Gesellschaft solle ein Ausgleich sämtlicher Entnahmen erfolgen (Rd. 116). Es bleibe daher bei der Zweifelsregel des jeweils gleichen Anteils am Gewinn und Verlust des § 722 Abs. 1 BGB. Dies bedeutet faktisch eine Überlagerung der BGB-Gesellschaft durch die eheliche Lebensgemeinschaft zumindest hinsichtlich der Rechtsfolgen ähnlich derjenigen beim Gesamtschuldnerausgleich, begründet allein durch die Vereinbarung freier Entnahmen nur unter Ehegatten, die letztlich wegen des Zugewinnausgleichs auf den Ausschluss einer Gewinnbeteiligung hinausläuft (Rd. 113 f.).
Dieser Ausschluss benachteilige die Ehefrau nicht, da sie über den Zugewinnausgleich hälftig an derjenigen "ggf." bewirkten Vermögensmehrung partizipiere, die durch die Mehrentnahme des Ehemannes allein auf dessen Seite entstanden sei.