OLG Braunschweig, Beschl. v. 21.9.2022 – 1 WF 112/22

1. Einer um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Person ist im Rahmen der Prüfung ihrer Bedürftigkeit in der Regel keine Beteiligung ihrer Mitbewohner an der Deckung der Wohnkosten zuzurechnen, soweit deren Einkommen die für sie einschlägige Freibetragsgrenze nicht übersteigt.

2. Bei erheblichen Einkommensunterschieden kommt eine Aufteilung der Wohnkosten auf mehrere Bewohner im Verhältnis ihrer Einkünfte in Betracht.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.5.2022 – 6 WF 73/22

Auch dem nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG verfahrensfähigen Kind kann in einem Sorgerechtsverfahren nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG mangels Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht gegeben sind.

OLG Hamm, Beschl. v. 16.3.2022 – 2 WF 31/22

Es ist grundsätzlich nicht mutwillig, wenn der die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gem. § 1671 Abs. 1 BGB auf sich begehrende Elternteil mit der nachvollziehbaren Behauptung einer fehlenden Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Elternteile ein entsprechendes gerichtliches Verfahren einleitet, ohne zuvor das kostenfreie Vermittlungsangebot des Jugendamts wahrzunehmen.

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