Ehegattenunterhalt
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 16.5.2022 – 2 UF 184/21
Erwirbt der an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte mit seinem neuen Partner ein Grundstück, um darauf ein gemeinsames Haus zu bauen, spricht dies selbst dann für eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB, wenn die Hausbaupläne aufgrund gestiegener Baukosten zurückgestellt oder ganz aufgegeben werden.
Zugewinnausgleich
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 16.5.2022 – 2 UF 184/21
Sorgt ein Ehegatte durch Sabotagehandlungen dafür, dass das Hausanwesen des anderen Ehegatten nur unterhalb des Marktpreises veräußert werden kann, steht der späteren Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs zwar nicht die Unbilligkeitseinrede des § 1381 Abs. 1 BGB entgegen (Fortführung Senat, FamRZ 2019, 520, m. Anm. Wolf). Ihm bleibt aber die Berufung auf den objektiven Marktwert des Anwesens nach § 242 BGB verwehrt.
Teilungsversteigerung
BGH, Beschl. v. 23.6.2022 – V ZB 32/21
Vereinigen sich die Miteigentumsanteile an einem Grundstück in der Hand eines Eigentümers und wird ein Anspruch des Übertragenden auf Rückübereignung eines Miteigentumsanteils durch Vormerkung gesichert, kommt eine Teilungsversteigerung des Grundstücks in analoger Anwendung von § 180 Abs. 1 ZVG nicht in Betracht.
Versorgungsausgleich
BGH, Beschl v. 10.8.2022 – XII ZB 83/20
a) Vereinbaren Ehegatten in einem gerichtlichen Vergleich mit allgemeiner Abgeltungsklausel, dass Berufsunfähigkeitsrenten i.S.d. § 28 VersAusglG vollständig der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt werden, muss das Gericht gemäß § 26 FamFG aufklären, ob der Vergleich auch einen (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 6 VersAusglG beinhaltet, oder ob ein (teilweiser) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG geboten ist (im Anschluss an Senatsbeschl. BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 und v. 24.8.2016 – XII ZB 84/13, FamRZ 2016, 2000).
b) Für einen Ausgleich eines Anrechts gemäß § 28 VersAusglG genügt es grundsätzlich, wenn der Ausgleichsberechtigte die gesundheitlichen Voraussetzungen einer (teilweisen) Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt.
c) Die Zahlungspflicht des ausgleichspflichtigen Ehegatten kann unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VersAusglG i.V.m. § 20 Abs. 3 VersAusglG und §§ 1585b Abs. 2, 1613 BGB bereits mit der Rechtskraft der Ehescheidung und nicht erst mit der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich beginnen.
d) § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 FamGKG, wonach bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des Einkommens zugrunde zu legen ist, findet auf den Ausgleich gemäß § 28 VersAusglG auch dann keine Anwendung, wenn die Entscheidung hierüber nach der Scheidung erfolgt. Bestehen bei einem Versorgungsträger aufgrund verschiedener Verträge mehrere Anrechte, sind diese gebührenrechtlich gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 FamGKG gesondert zu erfassen.
Gewaltschutz
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 21.2.2022 – 2 WF 22/22
Ein Verstoß gegen ein gewaltschutzrechtliches Betretungs-, Näherungs- und Kontaktaufnahmeverbot liegt nicht vor, wenn der Antragsgegner des Gewaltschutzverfahrens im Kellerraum des von beiden Beteiligten bewohnten Mehrparteienhauses die Gefriertruhe der Antragstellerin vom Stromnetz trennt.
Sorge- und Umgangsrecht
BVerfG, Beschl. v. 21.7.2022 – 1 BvR 469/20 u.a.
1. Das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) ist Freiheitsrecht im Verhältnis zum Staat, der in das Erziehungsrecht der Eltern nicht ohne rechtfertigenden Grund eingreifen darf. In der Beziehung zum Kind bildet aber das Kindeswohl die maßgebliche Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung.
2. Die Entscheidung über die Vornahme von Impfungen bei entwicklungsbedingt noch nicht selbst entscheidungsfähigen Kindern ist ein wesentliches Element der elterlichen Gesundheitssorge und fällt in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Bei der Ausübung der am Kindeswohl zu orientierenden Gesundheitssorge für ihr Kind sind die Eltern jedoch weniger frei, sich gegen Standards medizinischer Vernünftigkeit zu wenden, als sie es kraft ihres Selbstbestimmungsrechts über ihre eigene körperliche Integrität wären.
3. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG wird nicht vom Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG erfasst.
OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 31.1.2022 – 4 UF 201/21
1. Eine Anordnung kindesschutzrechtlicher Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB kommt nur dann in Betracht, wenn nach Überzeugung des Familiengerichts die tatsächlichen Voraussetzungen der Norm vorliegen, die dies gebieten oder zumindest erlauben; kann das Gericht diese Überzeugung nicht gewinnen, muss die Maßnahme unterbleiben (vgl. BVerfG, FamRZ 2020, 422 Rn 16; BeckOGK/Burghart, BGB, § 1666 Rn 167).
2. Die Frage, ob das Jugendamt ein Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich hält, obliegt gemäß § 8a Abs. 2 S. 1 SGBVIII alleine seinem fachlichen Ermessen und ist deshalb auch nicht der (verwaltungs-)gerichtlichen Kontrolle unterworfen (OLG Frankfurt, ZKJ 2014, 31; vgl. auch Hess. VGH, FamRZ 2013, 409 [LS.]), allerdings geht mit der Anrufung des Familiengerichts die verantwortliche Gefährdungsfeststellung auf dieses ü...