Sorgerechtsentscheidungen auf der Grundlage von § 1666 BGB (i.V.m. § 1666a BGB) können auf der Rechtsfolgenebene nach § 1666 Abs. 3 BGB mit Eingriffen in die elterliche Sorge von höchst unterschiedlicher Intensität einhergehen; das Spektrum reicht von der Auflage (§ 1666 Abs. 3 Nr. 1, 2 BGB) bis zum teilweisen oder vollständigen Entzug der elterlichen Sorge (§ 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB) mit dem Ziel der Fremdunterbringung des Kindes. Abhängig von der jeweiligen Eingriffsintensität gelangen für die verfassungsrechtliche Prüfung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen unterschiedliche Maßstäbe zur Anwendung, was mit einer unterschiedlich intensiven Kontrolldichte seitens des Bundesverfassungsgerichts einhergeht.

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