Das Familiengericht schloss den Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Tochter für die Dauer eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs aus. Den Umgang mit seinem Sohn regelte es dahingehend, dass dieser in begleiteter Form "in einer Jugendhilfeeinrichtung" stattfindet. Im Verfahren hatte die Tochter (11) geäußert, den Beschwerdeführer nicht, allenfalls unter Aufsicht sehen zu wollen. Der Sohn (9) hatte erklärt, ihn überhaupt nicht treffen zu wollen. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Familien- und Oberlandesgericht bezogen sich in ihren Begründungen auf Berichte des Jugendamts und des Verfahrensbeistands, das laufende Ermittlungsverfahren sowie den jeweiligen Kindeswillen.

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