Im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht von Amts wegen eine einstweilige Anordnung erlassen, mit der es die Wirkung der vom Oberlandesgericht getroffenen einstweiligen Anordnung vorläufig außer Kraft setze. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG waren erfüllt, weil die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist. Liegen so deutliche Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung im Haushalt des Vaters vor wie hier aufgrund der im Ergebnis weitgehend übereinstimmenden Einschätzung beider Sachverständiger, muss auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung begründet werden, warum das Kind in diesem Haushalt belassen wird. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts enthielt hierzu aber keinerlei Begründung. An die Begründung der Verfassungsbeschwerde waren deshalb auch keine besonders hohen Anforderungen zu stellen.

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