Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern nur, wenn das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Eine Trennung des Kindes von den Eltern darf nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Zu prüfen sind also Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) der mit der Sorgerechtsentscheidung bewirkten Trennung des Kindes von seinen Eltern. Die negativen Folgen dieser Trennung sind dabei zu berücksichtigen; die Situation des Kindes muss sich in der Gesamtbetrachtung verbessern.

Die fachgerichtlichen Annahmen zu der Frage, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, unterliegen wegen des besonderen Eingriffsgewichts einer strengen verfassungsgerichtlichen Überprüfung. Sie beschränkt sich nicht darauf, ob eine angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts beruht, sondern erstreckt sich auch auf einzelne Auslegungsfehler sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts. Die Begründung der Entscheidung muss das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung, die nicht durch mildere Mittel abgewendet werden kann, nachvollziehbar darlegen.[26]

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