Gemäß § 1385 Nr. 3 kann eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangt werden, wenn der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird. Wie sich dem Wortlaut entnehmen lässt, muss einerseits eine Pflichtverletzung in der Vergangenheit bereits erfolgt sein und zum anderen muss auch für die Zukunft damit zu rechnen sein, dass der Ehegatte seine wirtschaftlichen Verpflichtungen nicht erfüllen wird. Erforderlich ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose – es muss mehr für eine Fortsetzung als für eine Änderung des pflichtwidrigen Verhaltens sprechen.[29] Wenn rechtlich auch nicht erforderlich, sind Abmahnungen in diesem Zusammenhang empfehlenswert.[30]

Erforderlich ist die schuldhafte Verletzung wirtschaftlicher Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben. Die Pflicht zur Haushaltsführung kann eine wirtschaftliche Verpflichtung i.S.d. § 1385 Nr. 3 sein,[31] nicht aber ein Verstoß gegen sonstige eheliche – nicht wirtschaftliche – Pflichten wie beispielsweise die Pflicht zur ehelichen Treue.[32]

Insbesondere kommt die Verletzung von Unterhaltsverpflichtungen in Betracht – auch eine unregelmäßige, unvollständige oder verzögerte Erfüllung wird erfasst.[33] Dass Unterhalt gerichtlich geltend gemacht werden musste, reicht nicht. Der Unterhaltsschuldner hat das Recht gerichtlich klären zu lassen, ob und in welcher Höhe Unterhalt geschuldet wird.[34] Lässt es der Unterhaltspflichtige aber willkürlich und schikanös auf einen Prozess ankommen[35] oder liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass er auch nach gerichtlicher Festsetzung seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen wird – was nicht ohne Weiteres angenommen werden kann[36] – kann § 1385 Nr. 3 einschlägig sein. Inwieweit auch die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt den Tatbestand des § 1385 Nr. 3 erfüllt, ist streitig. Während einerseits vertreten wird, dass auch die schuldhafte Nicht-Zahlung von Kindesunterhalt den Tatbestand erfüllen soll,[37] wird anderenorts auf den Wortlaut abgestellt, wonach es nur um wirtschaftliche Verpflichtungen aus dem ehelichen Verhältnis geht, so dass Kindesunterhalt nicht zu den Unterhaltsverpflichtungen des § 1385 Nr. 3 gehören soll.[38]

Erforderlich ist ein Andauern der Nicht-Erfüllung der wirtschaftlichen Verpflichtungen auch in Zukunft. Es sind daher konkrete Umstände vorzutragen, welche objektiv die Besorgnis einer Fortsetzung bzw. Wiederholung des pflichtwidrigen Verhaltens begründen. Die Fortführung des pflichtwidrigen Verhaltens muss wahrscheinlicher sein als eine Verhaltensänderung im positiven Sinn.[39]

Eine Gefährdung der Zugewinnausgleichsforderung nicht erforderlich. Wer durch nachhaltige Verletzung seiner wirtschaftlichen ehelichen Pflichten die eheliche Solidarität aufkündigt, soll nicht am zukünftigen Zugewinn teilhaben.[40]

[30] Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Michael Klein/Hammermann, Kap. 9 Rn 294.
[31] Braeuer, Rn 714.
[32] Braeuer, Rn 717; MüKo-BGB/Koch, § 1385 Rn 22; Prütting/Wegen/Weinreich/Weinreich, § 1385 Rn 9.
[33] Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Michael Klein/Hammermann, Kap. 9 Rn 294.
[34] OLG Hamm FamRZ 2000, 228, 229; Braeuer, Rn 715; MüKo-BGB/Koch, § 1385 Rn 22.
[35] Braeuer, Rn 715.
[36] OLG Hamm FamRZ 2000, 228, 229.
[37] Prütting/Wegen/Weinreich/Weinreich, BGB-Kommentar, 16. Aufl. 2021, § 1385 Rn 9; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1441.
[38] Braeuer, Rn 716; Büte, FuR 2018, 172, 175.
[39] Büte, FuR 2018, 172, 175; MüKo-BGB/Koch, § 1385 Rn 23.
[40] Braeuer, Rn 718.

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