Schließlich kann die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1385 Nr. 4 auch verlangt werden, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert bzw. bis zur Stellung eines Auskunftsantrags beharrlich geweigert hat, den die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft begehrenden Ehegatten über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. § 1385 Nr. 4 fordert nur die beharrliche Verweigerung der Unterrichtung über den Vermögensbestand, ein darüberhinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis beispielsweise in Form einer Gefährdung der Ausgleichsforderung besteht nicht.
a) Unterrichten
Aus dem Wortlaut "Unterrichten" wird daraus geschlossen, dass es nicht um einen Auskunftsanspruch nach § 1379 geht, sondern um den im Gesetz nicht ausdrücklich genannten aus §§ 242, 1353 hergeleiteten Unterrichtungsanspruch. Teilweise wird vertreten, dass die Nichterfüllung eines Auskunftsanspruchs nach § 1379, welcher umfangreicher ist als der Unterrichtungsanspruch nach § 1353 erst recht einen Anspruch auf vorzeitige Aufhebung des Zugewinnausgleichs begründen müsse, nach herrschender Meinung handelt es sich aber bei dem Anspruch auf Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt gemäß § 1379 Abs. 2 nicht um einen umfangreicheren, sondern um einen anderen Anspruch als den aus § 1353 Abs. 1 hergeleiteten Unterrichtungsanspruch. Beispielsweise kann eine Unterrichtungsverpflichtung nach § 1353 Abs. 1 nicht zwangsweise durchgesetzt werden, der Auskunftsanspruch nach § 1379 schon. Die Unterrichtungspflicht zielt lediglich darauf, dass sich der andere Ehegatte einen groben Überblick über das Vermögen verschaffen kann und hat mit der Errechnung möglicher Zugewinnausgleichsansprüche nichts zu tun. Der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 wird folglich nach überwiegender Auffassung vom Anwendungsbereich des § 1384 Nr. 4 nicht erfasst, eine entsprechende Verletzung dieser Auskunftsverpflichtung rechtfertigt die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht.
Aus § 1353 wird eine Verpflichtung der Ehegatten hergeleitet, sich während der Ehe in groben Zügen wechselseitig über den Bestand des eigenen Vermögens zu informieren. Der andere Ehegatte soll sich ein ungefähres Bild vom gegenwärtigen Bestand des Vermögens machen können, detaillierte Auskünfte wie auch nähere Angaben beispielsweise zur Art einer Geldanlage, Name des Kreditinstituts oder Wert eines Fahrzeugs sowie Belege oder ein Bestandsverzeichnis nach § 260 Abs. 1 sind nicht geschuldet. Der Unterrichtungsanspruch dient nicht der Vorbereitung einer vorzeitigen güterrechtlichen Auseinandersetzung, sondern lediglich dem Informationszweck im Rahmen der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Erhebung eines entsprechenden Unterrichtungsantrags ist nicht Voraussetzung für den vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1385 Nr. 4.
b) Bestehende Ehe
§ 1353 knüpft an eine bestehende Ehe an. Gemäß § 1353 Abs. 2 entfallen die aus § 1353 Abs. 1 hergeleiteten Ansprüche, wenn die Ehe gescheitert ist. Folglich kann der Unterrichtungsanspruch nur solange Bestand haben, wie die eheliche Lebensgemeinschaft besteht bzw. deren Wiederaufnahme noch ernstlich erwartet werden kann. Insoweit stellt sich die Frage, wann von einem endgültigen Scheitern der Ehe auszugehen ist.
Der Begriff des "Scheiterns" in § 1353 Abs. 2 entspricht demjenigen des § 1565 Abs. 1. Nach § 1565 Abs. 1 S. 2 ist von einem Scheitern der Ehe auszugehen, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Ob auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres von einem Scheitern der Ehe ausgegangen werden kann, ist umstritten.
Aus § 1565 Abs. 2 soll sich ergeben, dass eine Ehe schon vor Ablauf des Trennungsjahres gescheitert sein kann – folglich soll auch dem Unterrichtungsanspruch vor Ablauf des Trennungsjahres mit dem Einwand entgegengehalten werden können, die Ehe sei bereits endg...