1. Ist der Ehemann einer Familienrichterin in derselben Sozietät wie der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners tätig, besteht für den Antragsteller begründeter Anlass zur Sorge, dass es dadurch zu einer unzulässigen Einflussnahme auf die Richterin kommen könnte, auch wenn der Ehemann der Richterin nicht im Familienrecht und an einem anderen Standort der Kanzlei tätig ist.

2. Hat ein Verfahrensbeteiligter es in einem früheren Verfahren in Kenntnis des Ablehnungsgrundes unterlassen, die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, so verliert er das auf denselben Grund gestützte Ablehnungsrecht auch für ein nachfolgendes Verfahren, wenn zwischen beiden Verfahren ein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht.

(red. LS)

OLG Celle, Beschl. v. 7.3.2023 – 17 WF 32/23 (AG Celle)

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