Auch Unterhaltspflichten gegenüber anderen Berechtigten können die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen schmälern oder sogar ganz entfallen lassen. Erforderlich ist allerdings stets, dass der Unterhalt tatsächlich bezahlt wird. Zu berücksichtigen ist aber nicht ohne weiteres der gezahlte Betrag. Ist dieser, etwa aufgrund eines alten Titels, überhöht, ist nur der tatsächlich geschuldete Betrag anzusetzen, der Schuldner ist auf die Abänderung zu verweisen. Nimmt ein gleichrangig Berechtigter den Unterhaltspflichtigen nicht oder nur in geringerer Höhe, als ihm tatsächlich zustünde, in Anspruch, differenziert der BGH zwischen Rückständen und künftigem Unterhalt: Hat der Unterhaltspflichtige für einzelne der nach § 1609 Nr. 1 BGB gleichrangigen Kinder in der Vergangenheit weniger geleistet, als dies der anteiligen Unterhaltsquote entspricht, und besteht für diese Kinder auch kein höherer Unterhaltstitel, können die dem Unterhaltspflichtigen verbliebenen Beträge im Hinblick auf § 1613 Abs. 1 BGB für die Vergangenheit zur Deckung des Mindestbedarfs der übrigen Kinder eingesetzt werden. Gleiches gilt für künftige Unterhaltsansprüche, wenn die dafür erforderliche Prognose dazu führt, dass einzelne gleichberechtigte Kinder auch in Zukunft weniger Unterhalt erhalten werden, als ihnen quotenmäßig zusteht. Sollte sich diese Prognose später als falsch herausstellen, ist der Unterhaltspflichtige (wiederum) auf eine Abänderung des Unterhaltstitels zu verweisen.
Ist der Schuldner unabhängig von diesem Sonderfall mehreren Berechtigten zum Unterhalt verpflichtet, sind die Unterhaltsansprüche so zu beurteilen, als würde zeitgleich über sie entschieden. Unterhaltszahlungen aufgrund freiwilliger vertraglicher Pflicht werden überwiegend nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt. Entspricht die vertragliche Unterhaltsleistung jedoch der gesetzlichen Verpflichtung, steht ihrer Berücksichtigung nichts entgegen, allerdings ist der Rang zu berücksichtigen, denn nachrangige Unterhaltspflichten behalten auch bei vertraglicher Regelung ihren Nachrang.
Nach Treu und Glauben kann es einem Unterhaltspflichtigen schließlich versagt sein, sich für in der Vergangenheit liegende Unterhaltszeiträume auf die Ausfallhaftung für ein weiteres in seinem Haushalt lebendes Kind zu berufen, wenn und soweit er für dieses Kind nicht zurückzahlbare Leistungen nach dem SGB II bezogen hat.