Schritt 1:
Einkommen A + Einkommen B: 5.000 EUR + 4.500 EUR = 9.500 EUR
Düsseldorfer Tabelle EK 14, AS 2: 964 EUR Tabellenbetrag
Schritt 2:
Vom Bedarf werden pauschal 15 % abgezogen = 819 EUR
Schritt 3:
(Einkommen A – 1.650 EUR)/(Einkommen A + B – 3.300 EUR)
(5.000 EUR – 1.650 EUR)/(5.000 EUR + 4.500 EUR – 3.300 EUR)
3.350 EUR/6.200 EUR = 0,54
Schritt 4:
(Haftungsanteil nach Schritt 3 + Betreuungsanteil)/2
(0,54 + 0,67) / 2 = 0,61 → Achtung: hier unplausible Erhöhung.
Schritt 5:
Ergebnis aus Schritt 4 multipliziert mit Ergebnis aus Schritt 2
0,61 × 819 EUR = 500 EUR
Schritt 6:
Abzgl. ½ Kindergeld: 500 EUR – 125 EUR = 375 EUR
Berechnung allein anhand des Einkommens des mitbetreuenden Elternteils mit pauschaler Erfüllung i.H.v. 25 %:
Einkommen A 5.000 EUR Düsseldorfer Tabelle EK 9, AS 2: 764 EUR Erfüllung durch Naturalleistungen i.H.v. 25 % = 573 EUR. Abzgl. ½ Kindergeld i.H.v. 125 EUR = 448 EUR.
Berechnung anhand beiderseitigen Einkommen und Abzug von 25 % von der Haftungsquote:
Schritt 1:
Einkommen A + Einkommen B: 5.000 EUR + 4.500 EUR = 9.500 EUR
Düsseldorfer Tabelle EK 14, AS 2: 964 EUR.
Schritt 2:
Haftungsanteil A = (Einkommen A – 1.650 EUR) × Bedarf ./. (Einkommen A + B – 3.300 EUR)
(5.000 EUR – 1.650 EUR) * 964 EUR ./.(5.000 EUR + 4.500 EUR – 3.300 EUR)
3.350 EUR * 964 EUR ./. 6.200 EUR = 521 EUR
Schritt 3:
Haftungsanteil abzgl. 25 %
521 EUR – 25 % = 391 EUR
Schritt 4:
Abzug ½ Kindergeld
391 EUR – 125 EUR = 266 EUR.
Die Gegenüberstellung der Ergebnisse beider Alternativberechnungen zeigt, dass es in den Fällen nahezu gleich hoher Einkünfte beider Eltern zu einem merkbaren Auseinanderfallen der Zahlbeträge kommt. Die Berechnung unter Zugrundelegung des zusammengerechneten Einkommens führt dabei zu einer deutlich höheren Entlastung des nicht in der Hauptsache betreuenden Elternteils gegenüber der Berechnung allein anhand seines Einkommens. Die vom Gesetzgeber intendierte weitergehende Entlastung des mitbetreuenden Elternteils kann aber auch in diesen Fällen ausreichend dadurch gewährleistet werden, dass der Tabellenbetrag um 25 % gekürzt wird. Eine weitere Entlastung erscheint demgegenüber nicht notwendig. Anders als beim symmetrischen Wechselmodell teilen sich die Eltern die Betreuung des Kindes gerade nicht gleichermaßen, sondern die Hauptbetreuungslast liegt weiterhin bei einem Elternteil. Dann sollte sich aber auch der zu leistende Barunterhalt an den Einkommensverhältnissen des nicht in der Hauptsache betreuenden Elternteils orientieren und sich nicht deswegen mindern, weil der hauptbetreuende Elternteil trotz seiner überwiegenden Betreuungsleistung über ein im Verhältnis zum anderen Elternteil relativ hohes Einkommen verfügt. Dies setzt zudem den Fehlanreiz, neben der Kinderbetreuung möglichst keiner nennenswerten Erwerbstätigkeit nachzugehen, weil Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit zu einer Reduzierung des Kindesunterhalts führt.