I. [1] Der Kläger ist der ehemalige Schwiegersohn der Beklagten. Dieser war mit der Tochter der Beklagten seit 2003 verheiratet, im Jahr 2011 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Anfang des Jahres 2021 trennten sich die Eheleute voneinander, der Kläger zog im Juli 2021 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Im Jahr 2022 wurden die Eheleute geschieden.
[2] Beide Parteien erwarben mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 6.9.2011 von dem Ehepaar ("Name 01") das Hausgrundstück ("Straße 01") in ("Ort 01"). Der Kaufpreis in Höhe von 95.000 EUR wurde von der Beklagten alleine gezahlt. Er wurde in Höhe von 93.000 EUR über ein Darlehen finanziert, das die Beklagte alleine aufgenommen hat. Sie zahlt bis heute die Darlehensraten alleine. Daneben trug sie auch die Vertragsnebenkosten in Höhe von insgesamt 15.340 EUR. Als Miteigentümer wurden die Parteien zu je ½ eingetragen. Die Beklagte und die Familie des Klägers bewohnten das Haus bis zum Auszug des Klägers im Juli 2021 gemeinsam, wobei die Beklagte zwei Zimmer im Erdgeschoss alleine und der Kläger und seine Familie das Obergeschoss alleine nutzten. Die weiteren Räume (Bad, Küche, Flur, Wintergarten, Terrasse) wurden gemeinsam genutzt.
[3] Mit anwaltlichem Schreiben vom 9.8.2021 erklärte die Beklagte die Kündigung der Schenkung des hälftigen Hausgrundstückes und verlangte die Übertragung dieses Teiles. Der Kläger begehrte seinerseits die Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von der Beklagten ab Oktober 2021.
{4] Die Klage auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung hat der Kläger erstinstanzlich vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
[5] Die Beklagte hat widerklagend die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils am Hausgrundstück, Zug um Zug gegen Zahlung von 28.350 EUR, hilfsweise die Zahlung von 106.650 EUR geltend gemacht.
[6] Sie hat vorgetragen, sie allein habe den Erwerb finanziert und Instandhaltungskosten in Höhe von ca. 22.400 EUR, insbesondere für die Badsanierung, die Mauerwerkstrockenlegung und den Einbau eines Kaminofens getragen. Sie habe das Objekt gekauft, um der aufgrund der Zerstörung ihres damaligen Hauses durch Hochwasser mittellosen Familie ihrer Tochter einen Neuanfang zu ermöglichen. Sie sei davon ausgegangen, dass ihre Tochter automatisch Miteigentümerin werde, da sie mit dem Kläger verheiratet gewesen sei. Ihre Zuwendung sei mit der Erwartung verbunden gewesen, dass die Ehe ihrer Tochter mit dem Kläger lebenslang Bestand haben werde.
[7] Der Wert der Immobilie sei mit 270.000 EUR anzusetzen. Die Hälfte hiervon betrage 135.000 EUR. Hiervon abzusetzen sei der Betrag dafür, dass die Schenkung über einen Zeitraum von ca. 10 Jahren ihren Zweck erfüllt habe. Nach der Methode "Wever" ergebe sich, dass die Schenkung zu einem Prozentsatz von 21 % ihren Zweck erfüllt habe. Daraus errechne sich die im Widerklageantrag errechnete Zug- um Zug-Leistung bzw. die hilfsweise geltend gemachte Summe.
[8] Der Kläger hat eingewendet, dass es sich nicht um eine sogenannte "Schwiegerelternschenkung" gehandelt habe. Die Parteien hätten vereinbart, dass der Kläger im Gegenzug zur Finanzierung sämtliche verbrauchsabhängigen und -unabhängigen Kosten der gesamten Familie allein trage. Er habe hierfür monatlich insgesamt 520,18 EUR gezahlt. Zudem habe er an die Beklagte bis zu deren Eintritt ins Rentenalter Ende 2018 monatlich 100 bis 200 EUR gezahlt, da diese während ihrer Berufstätigkeit eine Zweitwohnung habe halten müssen. Er habe bis zum Auszug eine Gegenleistung in Höhe von mindestens 24.350 EUR dafür erbracht, dass die Beklagte die Finanzierungsraten für die Immobilie in Höhe von ca. 600 EUR monatlich allein übernommen habe.
[9] Das Landgericht hat die Klage mit Urt. v. 24.3.2022 abgewiesen.
[10] Zur Begründung hat es – unter Anwendung der Grundsätze aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.6.2019 – X ZR 107/16 – im Wesentlichen darauf abgestellt, dass – obwohl davon auszugehen sei, dass es sich bei dem, dem Kläger übertragenen Miteigentumsanteil jedenfalls teilweise um eine Schenkung der Beklagten handele, eine Rückforderung nicht in Betracht komme. Zwar könne die Geschäftsgrundlage einer solchen Schenkung nachträglich entfallen, so dass sich ein Anspruch der Schenkerin auf Vertragsanpassung oder ein Recht auf Rücktritt und Herausgabe des geschenkten Gegenstandes ergeben könne. Es könne hier aber nicht festgestellt werden, dass die lebenslange Ehedauer die Geschäftsgrundlage der Schenkung darstelle. Dies entspreche angesichts der durchschnittlichen Ehedauer von 14,8 Jahren nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Auch aus den weiteren Umständen, etwa dass die Ehefrau des Klägers nicht berücksichtigt worden sei und die Beklagte das Haus auch für sich selbst erworben habe, ergebe sich gerade nicht, dass die Zuwendung an den Schwiegersohn nur für die Dauer der Ehe habe erfolgen sollen, vielmehr liege der Schluss nahe, den vom Kläger erworbenen Anteil aus dem Vermögen der Beklagten für die Zukunft auf Dauer zu entfernen. Darüber hinaus habe die Eh...