Wichtig ist die Bestimmtheit eines gerichtlichen Auskunftsantrags. Der Auskunftsantrag ist genügend bestimmt, wenn der Gegenstand des Auskunfts- oder Rechnungslegungsbegehrens sowie der Zeitpunkt, auf den sich das Begehren bezieht, genau angegeben werden. Die Auskunftsverpflichtung bezieht sich auf alle erforderlichen Informationen, welche für die Berechnung des Zugewinnausgleichs erforderlich sind, d.h. auch auf das Anfangsvermögen einschließlich der Passiva und der privilegierten Zuwendungen i.S.v. § 1374 Abs. 2 BGB. Ebenso erfasst werden Vorgänge, die Zurechnungen wegen illoyaler Vermögensverschiebungen nach § 1375 Abs. 2 BGB auslösen, sodass ein Ehegatte auch über bestimmte unentgeltliche Zuwendungen, Vermögensverschwendung sowie Handlungen Auskunft zu erteilen hat, die in der Absicht vorgenommen worden sind, den anderen Ehegatten zu benachteiligen (sog. Verschwendungsauskunft).
Zur Erfüllung der güterrechtlichen Auskunftsverpflichtung müssen die zum Vermögen gehörenden Gegenstände nach Anzahl und Art und ihren wertbildenden Faktoren angegeben werden. Der konkrete Umfang und die Art der Einzelangaben richtet sich nach dem jeweiligen Vermögensgegenstand. Wertangaben sind aber nicht geschuldet.
Erst wenn alle auskunftspflichtigen Umstände in formal ordnungsgemäßer Weise mitgeteilt worden sind, ist der Auskunftsanspruch erfüllt.
Damit kann auch durch Erteilung einer falschen Auskunft, die den formellen Anforderungen genügt, eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs eintreten. Dem Antragsteller verbleibt dann nur der Weg, den Antragsgegner zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichten zu lassen.
Keine Auskunftspflicht besteht, wenn sich der Antragsteller die Information leicht und problemlos selbst beschaffen kann oder wenn sich diese unter keinen Umständen auf die Höhe des Ausspruchs auswirken können.
Die Auskunftspflicht umfasst auch den Anteil eines Ehegatten an einer Partnerschaftsgesellschaft mbB, selbst wenn er nicht veräußerbar ist. Nach der Rechtsprechung des BGH kann sich der Umstand, dass die Unternehmensbeteiligung zwar voll nutzbar, aber nicht frei verwertbar ist, für die Bewertung im Zugewinnausgleich lediglich wertmindernd auswirken.
Die Auskunftserteilung hat grundsätzlich in geordneter und übersichtlicher Zusammenstellung innerhalb einer einheitlichen Erklärung zu erfolgen. Eine in Teilen erteilte Auskunft befreit regelmäßig nicht von der Verpflichtung, eine geordnete Zusammenstellung in Form eines Vermögensverzeichnisses vorzulegen.