Endvermögen i.S.v. § 1375 Abs. 1 BGB ist das Vermögen jedes Ehegatten bei Beendigung des Güterstands (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, vgl. § 1384 BGB).
a) Abfindungen
Erhält ein Ehegatte vor Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Abfindung aufgrund des Verlustes seiner Arbeitsstelle, stellt sich die Frage, ob der betreffende Betrag über den Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist oder ein Vorrang des Unterhaltsrechts besteht. Der BGH hat sich grundsätzlich für letzteres entschieden. Eine Abfindung ist danach für den Unterhalt heranzuziehen, soweit dies wegen verringerter Einkünfte erforderlich ist. Insoweit ist die Abfindung dem güterrechtlichen Ausgleich entzogen. Der Teil der Abfindung, der zur Sicherung des Lebensbedarfs hingegen nicht benötigt wird, ist hingegen kein vorweggenommenes unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen. Dieser Restbetrag zählt zum Vermögen, an dem der Ehepartner über den Zugewinnausgleich partizipieren kann.
In diesem Sinne hat das OLG Saarbrücken entschieden, dass die einem Ehegatten anlässlich der Auflösung eines Arbeitsvertrages zugeflossene Abfindung mit dem zum Stichtag für das Endvermögen maßgeblichen Betrag eine im Zugewinnausgleich zu berücksichtigende Vermögensposition sein kann. Dies komme in Betracht, soweit mangels Einbeziehung der Abfindung in eine Unterhaltsregelung das Doppelverwertungsverbot nicht greife und der Ausgleichspflichtige aufgrund einer stichtagsbezogenen Prognose darauf weder zur Deckung seines eigenen Unterhaltsbedarfs noch desjenigen anderer Unterhaltsberechtigter angewiesen sei. Im zu entscheidenden Fall war ein noch nicht verbrauchter Teilbetrag der Abfindung nicht für anerkennungswürdige unterhaltsrechtliche Zwecke der Ehegatten zu verwenden, sodass er in die Zugewinnausgleichsbilanz einzubeziehen war.
Erwartet ein Ehegatte im Laufe des Trennungsjahres die Auszahlung einer Abfindung, so wird er versuchen, den Scheidungsantrag früh (verfrüht) zu stellen, um den regelmäßig großen Betrag dem Zugewinnausgleich zu entziehen. Dies ist insbesondere dann von praktischer Bedeutung, wenn zwischen den beteiligten Eheleuten keine Unterhaltspflichten bestehen.
b) Tantiemen
Ähnlich problematisch wie Abfindungen ist die Berücksichtigung variabler Vergütungsbestandteile (Tantiemen und Ähnliches) im Endvermögen, die erst nach dem Stichtag ausgezahlt werden sollen. Der BGH hält variable – am Stichtag noch nicht ausgezahlte – Vergütungsbestandteile in Long-Term-Incentive-Programmen (LTI) für nicht berücksichtigungsfähig, wobei letztlich die konkrete Vertragsgestaltung maßgeblich ist. Gegen die Berücksichtigung hinausgeschobener Ansprüche auf variable Vergütungsbestandteile in LTI-Programmen als rechtlich geschützte Anwartschaften im stichtagsbezogenen Zugewinnausgleich kann es nach Auffassung des BGH jedenfalls sprechen, wenn mit der hinausgeschobenen Zahlung aus dem LTI nicht nur die Arbeitsleistung des Mitarbeiters im Geschäftsjahr und der mit ihr erwirtschaftete Erfolgsbeitrag, sondern darüber hinaus auch die Compliance-Konformität seiner Arbeitsleistung während des gesamten – am Stichtag noch nicht abgelaufenen – Zurückbehaltungszeitraums abgegolten wird. Gegen die Annahme, dass ein Mitarbeiter am Stichtag bereits eine hinreichend gesicherte Rechtsposition an künftigen Zahlungen aus dem LTI erlangt hätte, spreche auch der Umstand, dass der Anspruch nicht zur Entstehung gelangt, wenn der Mitarbeiter vor dem Ablauf des Zurückbehaltungszeitraums als sog. Bad Leaver aus dem Unternehmen ausscheidet, etwa bei einer Kündigung des Arbeitgebers wegen Pflichtverletzung.
Daneben ist die Auszahlung von Tantiemen häufig auch noch davon abhängig, dass dem Arbeitgeber (in der Entscheidung war dies eine Bank) durch Auszahlung nicht angemessene Eigenmittel und die notwendige Liquiditätsausstattung verloren geht.
c) Bewertung einer freiberuflichen Praxis
Das OLG Hamm hat entgegen früherer Rechtsprechung in Zusammenhang mit der Bewertung eines Notariats im Zugewinnausgleich sich der wohl herrschenden Meinung in der Literatur angeschlossen, wonach sich der Wert entsprechend der modifizierten Ertragswertmethode aus dem Substanzwert (materieller Praxiswert) und dem Goodwill (ideeller Praxiswert) abzüglich eines individuellen Unternehmerlohns und latenter Ertragsteuern zusammensetzt. Der Sachwert bestehe aus der Summe aller zu einer Praxis oder Kanzlei gehörenden Wirtschaftsgüter. Dazu zählen alle betriebsnotwendigen Gegenstände (Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte, Maschinen). Hinzuzuzählen sind Guthaben auf Bankkonten und am Stichtag offene Honorarforderungen, abzuziehen sind Praxisverbindlichkeiten (sog. Nettosubstanzwert).
d) Bewertung von Immobilienmiteigentum – latente Steuer
Die Bewertung von Immobilien kann im Einzelfall problematis...