Nach der Beendigung des Güterstands kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über dessen Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist, vgl. § 1379 BGB. Nach § 1379 Abs. 2 BGB schulden die Ehegatten einander diese Auskunft auch bezogen auf den Stichtag der Trennung. Bei § 1379 BGB handelt es sich nicht um einen einheitlichen Anspruch. Vielmehr regelt diese Vorschrift drei verschiedene Arten von Informationsansprüchen, nämlich in Abs. 1 S. 1 denjenigen auf Auskunft i.S.v. § 260 Abs. 1 BGB, in Abs. 1 S. 2 jenen auf Belegvorlage und schließlich in Abs. 1 S. 3, 2. Alt. denjenigen auf Wertermittlung. Alle diese Informationsansprüche sind rechtlich strikt voneinander zu trennen und jeweils selbstständig geltend zu machen.
1. Auskunftsanträge
Wichtig ist die Bestimmtheit eines gerichtlichen Auskunftsantrags. Der Auskunftsantrag ist genügend bestimmt, wenn der Gegenstand des Auskunfts- oder Rechnungslegungsbegehrens sowie der Zeitpunkt, auf den sich das Begehren bezieht, genau angegeben werden. Die Auskunftsverpflichtung bezieht sich auf alle erforderlichen Informationen, welche für die Berechnung des Zugewinnausgleichs erforderlich sind, d.h. auch auf das Anfangsvermögen einschließlich der Passiva und der privilegierten Zuwendungen i.S.v. § 1374 Abs. 2 BGB. Ebenso erfasst werden Vorgänge, die Zurechnungen wegen illoyaler Vermögensverschiebungen nach § 1375 Abs. 2 BGB auslösen, sodass ein Ehegatte auch über bestimmte unentgeltliche Zuwendungen, Vermögensverschwendung sowie Handlungen Auskunft zu erteilen hat, die in der Absicht vorgenommen worden sind, den anderen Ehegatten zu benachteiligen (sog. Verschwendungsauskunft).
Zur Erfüllung der güterrechtlichen Auskunftsverpflichtung müssen die zum Vermögen gehörenden Gegenstände nach Anzahl und Art und ihren wertbildenden Faktoren angegeben werden. Der konkrete Umfang und die Art der Einzelangaben richtet sich nach dem jeweiligen Vermögensgegenstand. Wertangaben sind aber nicht geschuldet.
Erst wenn alle auskunftspflichtigen Umstände in formal ordnungsgemäßer Weise mitgeteilt worden sind, ist der Auskunftsanspruch erfüllt.
Damit kann auch durch Erteilung einer falschen Auskunft, die den formellen Anforderungen genügt, eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs eintreten. Dem Antragsteller verbleibt dann nur der Weg, den Antragsgegner zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichten zu lassen.
Keine Auskunftspflicht besteht, wenn sich der Antragsteller die Information leicht und problemlos selbst beschaffen kann oder wenn sich diese unter keinen Umständen auf die Höhe des Ausspruchs auswirken können.
Die Auskunftspflicht umfasst auch den Anteil eines Ehegatten an einer Partnerschaftsgesellschaft mbB, selbst wenn er nicht veräußerbar ist. Nach der Rechtsprechung des BGH kann sich der Umstand, dass die Unternehmensbeteiligung zwar voll nutzbar, aber nicht frei verwertbar ist, für die Bewertung im Zugewinnausgleich lediglich wertmindernd auswirken.
Die Auskunftserteilung hat grundsätzlich in geordneter und übersichtlicher Zusammenstellung innerhalb einer einheitlichen Erklärung zu erfolgen. Eine in Teilen erteilte Auskunft befreit regelmäßig nicht von der Verpflichtung, eine geordnete Zusammenstellung in Form eines Vermögensverzeichnisses vorzulegen.
2. Auskunft zum Trennungsvermögen
Nach § 1379 Abs. 2 BGB schulden die Ehegatten einander diese Auskunft auch bezogen auf den Stichtag der Trennung. Die Auskunft über das Vermögen bei Trennung setzt voraus, dass der Tag der Trennung eindeutig festgestellt und bewiesen wird.
Das taggenaue Trennungsdatum gehört mithin zu den anspruchsbegründenden Tatsachen des § 1379 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB, d.h. den die Auskunft zum Trennungszeitpunkt begehrenden Ehegatten trifft die entsprechende Darlegungs- und Beweislast.
Es wundert daher nicht, dass in gerichtlichen Verfahren der Zeitpunkt der Trennung immer wieder problematisiert wird.
Die Ehegatten leben nach Auffassung des OLG Koblenz nur dann innerhalb der Ehewohnung getrennt, wenn sie dabei das Höchstmaß einer Trennung in allen Lebensbereichen herbeigeführt haben, das nach den realen Möglichkeiten des Einzelfalles erreichbar ist. Die gemeinsame Nutzung nur einmal vorhandener Räume zur Versorgung und Hygiene schließt jedoch die Annahme eines Getrenntlebens nicht aus.
Ähnlich beurteilt dies das OLG Frankfurt. Danach genügt für ein Getrenntleben der Eheleute im objektiven Sinne ein der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung, was zum einen danach verlangt, dass die Eheleute (innerhalb der Ehewohnung) getrennt wohnen und schlafen, mithin das Get...