Jeder Ehegatte kann ein Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich erheben (§§ 1385, 1386 BGB). In diesem Fall wird der Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung vorgezogen, d.h. maßgeblich ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrags auf vorzeitigen Zugewinnausgleich (§ 1387 BGB).
Ein Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich ist u.a. möglich, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Erhebung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, über den Bestand seines Vermögens Auskunft zu erteilen (§ 1385 Nr. 4 BGB).
Die Auskunftsverweigerung nach § 1384 Nr. 4 BGB knüpft nicht an die Regelung des § 1379 BGB an. Es geht vielmehr um die allgemeine Pflicht, den Ehepartner über den Bestand des Vermögens zu unterrichten, welche aus §§ 242, 1353 BGB abgeleitet wird. Der Anspruch auf Unterrichtung ist nur auf einen Überblick in groben Zügen gerichtet, d.h. es muss kein Vermögensverzeichnis entsprechend §§ 1379, 260 BGB vorgelegt werden. Der Anwendungsbereich des § 1385 Nr. 4 BGB setzt lediglich die Verletzung der Informationspflicht nach §§ 242, 1353 BGB voraus, nicht aber die Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 1379 Abs. 2 BGB.
Notwendig ist eine beharrliche Auskunftsverweigerung. Damit ist eine wiederholte Ablehnung der Auskunft durch den anderen Ehegatten erforderlich.
Zeitlich betrachtet besteht die Unterrichtungspflicht aus §§ 242, 1353 BGB zum Stand des Vermögens bis zum endgültigen Scheitern der Ehe. Ob die Ehe im Sinne der §§ 1353 Abs. 2, 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB gescheitert ist, muss – wenn nicht die gesetzlichen Zerrüttungsvermutungen des § 1566 BGB eingreifen – als tatrichterliche Prognose unter Würdigung aller Umstände entschieden werden. Leben die Ehegatten getrennt, rechtfertigt der Nichtablauf des Trennungsjahres für sich genommen nach Auffassung des BGH noch nicht den Schluss, dass die Ehe noch nicht endgültig gescheitert sei und der Unterrichtungsanspruch weiterhin geltend gemacht werden könne.
Nach § 1385 BGB kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte einen Leistungsantrag (in Form eines Stufenantrags) auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erheben.
Der (isolierte) Antrag nach § 1386 BGB führt zur Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, ohne dass damit ein Zahlungsanspruch geklärt wäre. Dabei handelt es sich um einen reinen Gestaltungsantrag und damit eine Art "weniger" gegenüber dem Leistungsantrag nach § 1385 BGB. Die Rechtskraft des dazu ergehenden gerichtlichen Beschlusses begründet die Gütertrennung.
Der Antrag nach § 1386 BGB hat folgenden Wortlaut:
Zitat
"Die Zugewinngemeinschaft wird vorzeitig aufgehoben."
Der Leistungsantrag nach § 1385 BGB und der Gestaltungsantrag nach § 1386 BGB stehen sich gleichwertig gegenüber, d.h. wer ausgleichsberechtigt ist, hat die Wahl, ob er den Zugewinnausgleich geltend macht oder nur die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft herbeiführen möchte.
Der Ehegatte, der keinen Zugewinnausgleichsanspruch geltend machen kann, kann naturgemäß nur den Gestaltungsantrag nach § 1386 BGB erheben.
Wird der Antrag nach § 1386 BGB gestellt (also die reine Gestaltung des Güterstands begehrt), kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit einem Widerantrag den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns fordern. Der Widerantrag sollte auch in diesem Fall den Gestaltungsantrag mit umfassen. Die Problematik ist vergleichbar dem "zweiten Scheidungsantrag". Der für den vorzeitigen Zugewinnausgleich maßgebliche Stichtag wird nach § 1387 BGB in solchen Fällen durch den Eintritt der Rechtshängigkeit des Gestaltungsantrags bestimmt, der das Verfahren ausgelöst hat. Der "Gestaltungswiderantrag" setzt kein neues Verfahren in Gang, sondern wird im Rahmen des früher rechtshängig gewordenen Verfahrens gestellt. Ein solcher zweiter Antrag begründet also kein weiteres Verfahren, denn dann müsste der Antrag wegen der Rechtshängigkeit desselben Streitgegenstandes durch Verfahrensbeschluss als unzulässig abgewiesen werden (§ 261 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Daher ist ein späterer Gestaltungsantrag nur als weiterer Antrag in dem schon anhängigen Verfahren auf Aufhebung der Zugewinngemeinschaft aufzufassen. Der maßgebliche Stichtag für den Zugewinnausgleich wird nur dann auf der Grundlage des späteren Gestaltungsantrags bestimmt, wenn die Rechtshängigkeit des früheren Antrags, etwa durch Rücknahme, beendet worden ist (§ 269 Abs. 1 ZPO), bevor der gegnerische Gestaltungsantrag zugestellt und seinerseits rechtshängig wurde. Dann würde es an einem einheitlichen Verfahren fehlen, und die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft wäre nicht mehr in dem Rechtsstreit erfolgt, der durch den früheren Gestaltungsantrag ausgelöst wurde.