1. Verfrühte Scheidungsanträge
Mitunter wird versucht, die für den Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich maßgeblichen Stichtage durch verfrühte Scheidungsanträge gezielt zu beeinflussen. Grund dafür ist u.a., dass entweder ein größerer Geldbetrag vom Antragsteller erwartet wird (z.B. eine Abfindung des Arbeitgebers) und vorher der Scheidungsantrag deshalb noch gestellt werden soll oder aber die Bewertung von Unternehmen bzw. Unternehmensanteilen zu einer bestimmten Zeit günstig ausfallen könnte.
Zwar besteht das Risiko, dass der Scheidungsantrag aufgrund der verfrühten Antragstellung in erster Instanz abgewiesen wird; allerdings wird dann in zweiter Instanz das Trennungsjahr abgelaufen sein, so dass zwar die Kosten für das Beschwerdeverfahren getragen werden müssen (§§ 150 FamFG, 97 Abs. 2 ZPO), aber der günstige Stichtag dies mehr als ausgleicht.
Treten die Scheidungsvoraussetzungen erst während des Beschwerdeverfahrens ein, macht der möglicherweise verfrühte Scheidungsantrag nach Meinung des OLG Karlsruhe es nicht unbillig, die Scheidung auszusprechen. Die Auswirkungen auf Folgesachen sind ggfs. dort zu prüfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nach dem Rechtsgedanken von § 97 Abs. 2 ZPO deshalb aufzuerlegen, weil das Trennungsjahr aufgrund bloßen Zeitablaufs erst in der Beschwerdeinstanz abgelaufen ist.
Der BGH ist in Bezug auf das Güterrecht der Auffassung, dass eine Modifizierung der Stichtage des Gesetzes nur in Betracht kommt, wenn ohne eine solche Korrektur das sich für den Zugewinnausgleich ergebende Ergebnis grob billig erscheint. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass das vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Praktikabilität im Zugewinnausgleichsrecht festgelegte pauschalisierende und schematische Berechnungssystem eine Abweichung von den gesetzlich vorgehaltenen Stichtagen nicht zulässt.
2. Abtrennung der Folgesache Güterrecht vom Verbund nach § 145 ZPO
Die Einbeziehung güterrechtlicher Ansprüche in den Verbund ist problematisch, weil dies einen erheblicher "Zinsschaden" zur Folge haben kann, weil Zinsansprüche erst mit Beendigung des Güterstands einsetzen (§ 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Wurde Zugewinnausgleich im Verbund geltend gemacht und möchte der Ausgleichsberechtigte weiteren Zinsschaden vermeiden, besteht aber die Möglichkeit, jedenfalls wenn die Beteiligten bereits 3 Jahre getrennt leben, die (Gestaltungsantrag) vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft zu beantragen (§§ 1385 Nr. 1, 1386 BGB).
Vorzeitiger Zugewinnausgleich gemäß § 1385 BGB und Zugewinnausgleich nach der Ehescheidung sind verschiedene Streitgegenstände. Ein im Scheidungsverbund erhobener Stufenantrag zum Zugewinnausgleich nach der Scheidung wird unbegründet, wenn in einem anderen Verfahren rechtskräftig die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ausgesprochen wurde. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, dem durch eine Erledigungserklärung hinsichtlich der Folgesache Rechnung tragen.
Wurde nur die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 1386 BGB beantragt, sollte nicht für erledigt erklärt, sondern im Verbund die Abtrennung des Zugewinnausgleichs nach § 145 ZPO beantragt werden. Die Abtrennung hat zur Folge, dass danach der Anspruch auf Zugewinnausgleich als selbstständiges (isoliertes) Verfahren beim Familiengericht weiterzuführen ist. Die Stichtage ändern sich bei dieser Vorgehensweise nicht; maßgeblich für die Bewertung des Endvermögens ist nach wie vor die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
Reagiert ein Ehegatte auf die Aufforderung, nach dreijährigem Getrenntleben an einer Aufhebung der Zugewinngemeinschaft mitzuwirken nicht, gibt er Anlass zur Einreichung eines Antrags nach §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB, so dass er sich nicht auf ein anschließendes kostenbefreiendes Anerkenntnis berufen kann.
Wird parallel zu einem anhängigen Scheidungsverbundverfahren die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach § 1386 BGB beantragt, so ist der Verfahrenswert in der Regel mit einem Viertel des zu erwartenden Zugewinnausgleichsanspruchs anzusetzen.
3. Verknüpfung von Zugewinnausgleich und Umgangsrecht in einem Scheidungsfolgenvergleich
Die Regelung in einem zwischen geschiedenen Ehegatten geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich, welche die Fälligkeit einer ratenweise zu zahlenden Zugewinnausgleichsforderung mit der tatsächlichen Gewährung von Umgang mit den gemeinsamen Kindern verknüpft, ist jedenfalls dann sittenwidrig, wenn sie dazu bestimmt ist, die vereinbarte Umgangsregelung unter Ausschluss einer gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des Kindeswohls erzwingbar zu machen.
4. Beschwerde wegen titulierter Verpflichtung zur Auskunft und Belegvorlage
Immer wieder werden Beschwerden eingelegt, wenn ein Verfahrensbeteiligter durch gerichtlichen Beschluss zur...