Das Maß des nachehelichen Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1578 Abs. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Entsprechend ist auch im Falle des Getrenntlebens der Ehegatten gemäß § 1361 Abs. 1 BGB angemessener Unterhalt nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten geschuldet. Der Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse ist im Grundsatz aus dem im früheren Ehegesetz geregelten verschuldensabhängigen nachehelichen Unterhalt hervorgegangen. In der Rechtsprechung des BGH war die Bedeutung dieses Begriffs insbesondere für den nachehelichen Unterhalt lange Zeit noch nicht abschließend geklärt. Erst nach der Entscheidung des BVerfG vom 25.1.2011 zu den zwischenzeitlich vom BGH entwickelten "wandelbaren" ehelichen Lebensverhältnissen hat der BGH seine Rechtsprechung revidiert und den Begriff der ehelichen Lebensverhältnisse nun grundlegend geklärt. Danach werden die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind. Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren.
Maßgeblich für die Unterhaltsberechnung ist allerdings nur der Teil des unterhaltsrechtlich relevantes Nettoeinkommen, der zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs zur Verfügung stand und bei Anlegung eines objektiven Maßstabs auch tatsächlich dafür eingesetzt worden ist. Zunächst ist das erzielte Bruttoeinkommen also um die folgenden typischen Abzugsposten zu bereinigen, nämlich um Vorsorgeaufwendungen für Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Alter und Arbeitslosigkeit, Lohn- oder Einkommensteuer, ggf. gezahlten Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Weil § 1578 Abs. 1 BGB aber nicht auf das Einkommen, sondern auf die ehelichen Lebensverhältnisse, also auf die Ausgaben während er Ehezeit abstellt, sind weiterhin die nach objektivem Maßstab zulässigerweise nicht für die ehelichen Lebensverhältnisse verwendeten, also die in der Ehezeit nicht verbrauchten Beträge abzusetzen.
a) Verhältnis des Betreuungsunterhalts zum Aufstockungsunterhalt
Zur Höhe des Betreuungsunterhalts stellt der BGH in seiner bisherigen Rechtsprechung darauf ab, ob der noch betreuende Elternteil neben der Betreuung schon (teilweise) erwerbstätig sein kann. Zwar richtet sich der nachehelichen Unterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 BGB grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Das sagt aber noch nichts darüber aus, bis zu welcher Höhe der nacheheliche Unterhalt als Betreuungsunterhalt geschuldet ist und ab wann es sich ggf. um einen Aufstockungsunterhalt handelt.
Für den Fall, dass der betreuende Elternteil in zulässiger Weise noch keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, etwa weil er ein Kind betreut, das noch keine drei Jahre alt ist, ergibt sich der gesamte Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen nach der Rechtsprechung des BGH allein aus § 1570 BGB als Betreuungsunterhalt. Zur Begründung hat der BGH insoweit ausgeführt: "Nach ganz herrschender, auch vom Senat stets vertretener Auffassung beruhe der Unterhaltsanspruch eines Berechtigten, der durch Kindesbetreuung vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird, allein auf § 1570 BGB." Es komme nicht darauf an, ob er durch eine volle Erwerbstätigkeit den eheangemessenen Unterhalt selbst verdienen könnte, wenn er daran nicht durch die Betreuung gehindert wäre. Auch soweit das nicht der Fall sei, beruhe der Anspruch des Berechtigten mithin allein auf § 1570 und nicht etwa auf § 1573 Abs. 2 BGB. Auf diese Weise werde die praktische Schwierigkeit vermieden, dass in vielen Fällen nicht festgestellt werden könnte, was ein nicht erwerbstätiger Unterhaltsberechtigter verdienen würde, wenn er erwerbstätig wäre.
Für den Fall, dass den betreuenden Elternteil zwar eine teilschichtige Erwerbspflicht trifft, er daraus aber nicht den gesamten Unterhalt nach seiner eigenen Lebensstellung erzielen kann, hatte der BGH ursprünglich den gleichen Ansatz verfolgt und den Unterhaltsanspruch über die eigene Lebensstellung hinaus bis zu den ehelichen Lebensverhältniss...