a) Maßstab der eigenen Lebensstellung
Für das Maß des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes nach § 1615l Abs. 2 BGB ergibt sich aus dem Gesetz eine eigenständige Regelung, die sich sowohl vom Verwandtenunterhalt als auch – auf den ersten Blick – vom nachehelichen Betreuungsunterhalt unterscheidet. Im Grundsatz will der Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 2 BGB dem betreuenden Elternteil allerdings – wie jedenfalls auch der nacheheliche Betreuungsunterhalt nach §§ 1570, 1578b Abs. 1 BGB – die durch die Kinderbetreuung bedingten Nachteile ersetzen und ein erzielbares eigenes Einkommen erhalten. Im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt erfasst dieser Unterhaltstatbestand allerdings nicht das Krankheits- und das Beschäftigungsrisiko des Unterhaltsberechtigten, denn einen Krankheitsunterhalt oder einen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wie sie die §§ 1572 und 1573 BGB für den nachehelichen Unterhalt zusätzlich vorsehen, kennt § 1615l BGB nicht.
b) Bemessung der eigenen Lebensstellung des Bedürftigen
Nach § 1615l Abs. 3 Satz 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten entsprechend anzuwenden. Damit gilt auch § 1610 Abs. 1 BGB, wonach sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen bestimmt, entsprechend. Anders als beim Trennungsunterhalt oder beim nachehelichen Unterhalt, bei denen der Bedarf von den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt wird (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB), sind daher die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils für die Bedarfsbemessung grundsätzlich nicht maßgebend. Ausschlaggebend ist allerdings nicht, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltsberechtigten Elternteils stichtagsbezogen bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes entwickelt hatten. Für die Höhe des Unterhaltsbedarfs ist vielmehr stets darauf abzustellen, welches Einkommen der Unterhaltsberechtigte ohne die Geburt des gemeinsamen Kindes inzwischen erzielen würde.
aa) Lebensstellung bei eigenem Einkommen
Hatte der Unterhaltsberechtigte vor Beginn des Unterhaltsanspruchs nach § 1615l Abs. 2 BGB ein eigenes Einkommen erzielt, bemisst sich seine Lebensstellung grundsätzlich nach der Entwicklung dieses nachhaltig erzielten Einkommens ohne das gemeinsame Kind. Sein Unterhaltsbedarf knüpft dann grundsätzlich an diesem Einkommensniveau an. Hatte der unterhaltsberechtigte, Kinder betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes allerdings ein Einkommen, das die Hälfte der Einkünfte des Unterhaltspflichtigen übersteigt, könnte diese Anknüpfung zu einem Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz führen. Denn dann könnte dem Unterhaltsberechtigten durch die Unterhaltszahlungen insgesamt mehr zustehen, als dem Unterhaltspflichtigen verbleibt. In solchen Fällen ist nach der Rechtsprechung des BGH schon der Unterhaltsbedarf zusätzlich durch den Grundsatz der Halbteilung begrenzt und der Unterhaltsberechtigte kann höchstens die Hälfte des unterhaltsrelevanten Einkommens nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus verlangen. Für die Begrenzung schon des Unterhaltsbedarfs (und nicht erst der Leistungsfähigkeit) nach den Grundsätzen der Halbteilung spricht auch, dass nur so bei weiteren, nach § 1609 Nr. 2 BGB gleichrangigen Unterhaltsansprüchen unbillige Ergebnisse vermieden werden können.
bb) Lebensstellung bei Unterhalt aus früherer Ehe
War der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Entstehung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615l Abs. 2 BGB verheiratet oder geschieden und stand ihm ein Unterhaltsanspruch gegen den (früheren) Ehegatten zu, ergibt sich seine Lebensstellung aus diesen Einkünften, wenn dieser Anspruch den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes nachhaltig gesichert hat. Der Rechtsanspruch auf Quotenunterhalt aus einer früheren Ehe bestimmt somit unter Berücksichtigung des § 1578b BGB auch das Maß des Unterhaltsanspruchs aus § 1615l Abs. 2 BGB. Auch insoweit ist allerdings der Halbteilungsgrundsatz zu beachten, so dass dem unterhaltspflichtigen Elternteil nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus jedenfalls so viel verbleiben muss, wie der unterhaltsberechtigte Elternteil aus eigenen Einkünften und Unterhaltsleistungen insgesamt zur Verfügung hat.
Besteht der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten gegen einen früheren Ehegatten noch fort, haftet der nach § 1615l BGB unterhaltspflichtige Elternteil für den Unterhaltsbedarf neben dem geschiedenen Ehegatten nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB nur anteilig.