Soweit der Referentenentwurf eine Angleichung des Betreuungsunterhalts auch zur Höhe anstrebt, ist dies im Ansatz ebenfalls zu begrüßen. Große Bedenken bestehen allerdings gegen die vorgesehene Lösung.
Die Höhe des Betreuungsunterhalts aus gemeinsamer Elternschaft bestimmt sich gegenwärtig gemäß den §§ 1615l Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Auf dieser gesetzlichen Grundlage hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich die Höhe des Unterhaltsbedarfs stets danach richtet, welches Einkommen der Unterhaltsberechtigte ohne die Geburt des gemeinsamen Kindes inzwischen erzielen würde. Geschuldet ist also ein Unterhalt in Höhe der Einkommenseinbußen, die auf die Schwangerschaft und die notwendige Betreuung des gemeinsamen Kindes zurückzuführen sind. Der Grund für einen Betreuungsunterhalt in dieser Höhe entspricht somit der vorrangigen Rechtfertigung des nachehelichen Unterhalts, nämlich einen durch die Geburt des gemeinsamen Kindes bedingten Nachteil zu ersetzen, der beim nachehelichen Unterhalt stets als ehebedingter Nachteil bezeichnet wird.
Soweit sich der nacheheliche Unterhalt darüber hinaus gemäß § 1578 Abs. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet, dem Unterhaltsberechtigten also über die eigene Lebensstellung hinaus Unterhalt nach Maßgabe der vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleiteten höheren Lebensstellung sicher, hat dieses mit der Rechtfertigung als Ersatz eines ehebedingten Nachteils nichts zu tun. Ein ehebedingter Nachteil kann naturgemäß nur in dem Umfang bestehen, in dem der Unterhaltsberechtigte durch die Ehe oder die Geburt des gemeinsamen Kindes finanziell schlechter steht, als er sonst nach der eigenen Lebensstellung stehen würde. Die Rechtfertigung eines über die eigene Lebensstellung hinausgehenden Unterhalts folgt deswegen allein aus der nachehelichen Solidarität, was sich auch aus der Begrenzungsvorschrift des § 1578b BGB ergibt.
Die Rechtfertigung des Betreuungsunterhalts selbst ergibt sich somit allein aus der Notwendigkeit, den durch die Geburt des gemeinsamen Kindes entstandenen Einkommensnachteil auszugleichen, also die eigene Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten zu wahren. Im Interesse der notwendigen Betreuung des Kindes hat der Bundesgerichtshof dieses durch die Anerkennung eines Mindestbedarfs ergänzt, den der Referentenentwurf zur Höhe sogar noch vom notwendigen Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen auf den Ehegattenselbstbehalt anheben will. Die Betreuung des Kindes ist damit gesichert.
Soweit nun beabsichtigt ist, den Betreuungsunterhalt aus gemeinsamer Elternschaft für Fälle des vorherigen Zusammenlebens der Eltern auf den Maßstab der gemeinsamen Lebensverhältnisse anzuheben, verkennt dieses, dass es zuvor ggf. zwar eine faktische aber keine rechtlich gesicherte gemeinsame Lebensstellung gab. Ein bloßes Zusammenleben ohne Ehe kann auch kaum einen Unterhaltsanspruch nach der Trennung rechtfertigen, der über die eigene Lebensstellung hinausgeht. Die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben ja gerade nicht mit den sich daraus ergebenden familienrechtlichen sowie steuer- und sozialrechtlichen Folgen geheiratet und damit bewusst keine nacheheliche Solidarität begründet.
Hinzu kommt, dass auch der nacheheliche Betreuungsunterhalt, der sich als solcher oder gemeinsam mit dem Aufstockungsunterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet, nach Wegfall der Rechtfertigung durch die nacheheliche Solidarität bis auf die eigene Lebensstellung herabgesetzt werden kann (§ 1578b BGB). Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der nach den ehelichen Lebensverhältnissen geschuldete Unterhalt erheblich über der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten liegt. Damit nimmt selbst der nacheheliche Betreuungsunterhalt schon jetzt den Grundsatz der Eigenverantwortung des § 1569 BGB stärker in den Blick. Im Hinblick darauf ist kein Grund ersichtlich, den Betreuungsunterhalt aus gemeinsamer Elternschaft ohne eine nacheheliche Solidarität über die eigene Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten bei Wahrung eines Mindestbedarfs hinaus anzuheben.
Dogmatisch lässt sich dieses einfach regeln, indem teilweise auf die Rechtsprechung des BGH zu dem Verhältnis des Betreuungsunterhalt zum Aufstockungsunterhalt Bezug genommen wird. Der Gesetzgeber könnte darauf hinweisen, dass der Betreuungsunterhalt, wenn er in einer gemeinsamen Vorschrift geregelt wird, als einzige Rechtfertigung den durch die Geburt und Erziehung des gemeinsamen Kindes entstandenen finanziellen Nachteil des betreuenden Elternteils hat. Diesen würde dann der Betreuungsunterhalt stets ersetzen, bis der betreuende Elternteil wieder zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in der Lage ist und ein Einkommen erzielen kann, dass er ohne die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit erzielen würde. Beim nachehelichen Betreuungsunterhalt würde der Anspruch dann durch einen abschmelzenden Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB erg...