Auch bei besonders günstigen Verhältnissen bleibt das Einkommen nach der neuesten Rechtsprechung des BGH ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Darlegung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf in diesen Fällen im Wege der Quotenmethode darlegen will, muss er mangels tatsächlicher Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Einkommens zu Konsumzwecken im Rahmen seiner Darlegungslast für den Unterhaltsbedarf allerdings zusätzlich vortragen, dass und in welchem Umfang das hohe Einkommen zur Deckung der ehelichen Lebensverhältnisse verwendet worden ist. Denn nur aus dem für die ehelichen Lebensverhältnisse verwendeten Teil des eheprägenden Gesamteinkommens kann er dann den Quotenunterhalt verlangen. Wenn der Unterhaltsschuldner dem insoweit notwendigen Vortrag des Unterhaltsberechtigten zum Umfang des Verbrauchs des Einkommens substantiiert widerspricht und im Rahmen seiner – dann nur sekundären – Darlegungslast eine höhere Vermögensbildung vorträgt, bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten für den vollständigen oder von ihm vorgetragenen (höheren) Verbrauch des Einkommens zu Konsumzwecken.
Während also der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) bei einem für den Ehegattenunterhalt verbleibenden Familieneinkommen bis zur Grenze der besonders günstigen Lebensverhältnisse allein unter Hinweis auf das vorhandene Einkommen vorgetragen werden kann, hat der Unterhaltsberechtigte bei einem darüber hinausgehenden Familieneinkommen, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und bei substantiiertem Bestreiten in vollem Umfang zu beweisen.
Im Ergebnis hat der Unterhaltsberechtigte bei besonders günstigen Lebensverhältnissen also die Wahl, wie er seinen Unterhaltsbedarf darlegt und beweist. Er kann die Bedarfsbemessung entweder im Wege des Quotenunterhalts vornehmen, wenn er zusätzlich zur Verwendung des Einkommens für die ehelichen Lebensverhältnisse vorträgt. Alternativ kann er seinen Bedarf auch nach den tatsächlichen Lebensverhältnissen während der Ehezeit konkret darlegen. Der Unterhaltspflichtige kann in diesen Fällen den Vortrag des Unterhaltsberechtigten zur Bemessung des Quotenunterhalts oder des konkreten Bedarfs substantiiert bestreiten, was zur Beweislast des Unterhaltsberechtigten für seinen Unterhaltsbedarf führt. Der Unterhaltspflichtige selbst trägt dann nur die Beweislast für eine behauptete mangelnde Leistungsfähigkeit.