Für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse stellt das Gesetz auf die Verhältnisse ab, die den Lebensbedarf der Ehegatten bestimmt haben, also tatsächlich dafür zur Verfügung standen. Das wiederum richtet sich im Ansatz nach dem verfügbaren Familieneinkommen. Der Unterhalt wird deswegen in der Praxis bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen in den weitaus meisten Fällen nach einer Quote des Gesamteinkommens der Ehegatten bemessen. Bei dieser Methode wird im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgegangen, dass das gesamte Einkommen zu Konsumzwecken verbraucht wird. Deshalb wird es bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach dem Halbteilungsgrundsatz (für Einkommen aus Erwerbstätigkeit modifiziert um einen Erwerbsanreiz) im Ergebnis hälftig auf beide Ehegatten verteilt. Ausgehend von den höchst unterschiedlichen Lebensverhältnissen in verschiedenen Ehen unterscheidet der BGH in seiner Rechtsprechung zwischen drei Bemessungsmodellen:
aa) Mindestbedarf
Lebten die Ehegatten in sehr eingeschränkten Verhältnissen, steht dem unterhaltsberechtigten (geschiedenen) Ehegatten jedenfalls ein Mindestbedarf in Höhe des notwendigen Selbstbehalts eines nicht Erwerbstätigen, zurzeit also in Höhe von 1.200 EUR, zu. Denn auch die ehelichen Lebensverhältnisse sind von einem Mindestbedarf geprägt, der – sei es durch Einkommen oder durch Sozialleistungen – jedenfalls das Existenzminimum der Ehegatten erreicht. Der Mindestbedarf ist somit nach dem Zweck einer Sicherung des für die Lebensführung notwendigen Bedarfs ebenfalls am Existenzminimum ausgerichtet, was im Massengeschäft des Unterhaltsrechts natürlich eine Pauschalierung erfordert. Eine solche Pauschalierung hat der BGH auch in anderem Zusammenhang hinsichtlich des einem Unterhaltsschuldner auch bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern jedenfalls zu belassenden Anteils seines Einkommens im Sinne des notwendigen Selbstbehalts vorgenommen. Diese Pauschalierung ist nach dem auch hier maßgeblichen Sinn der Existenzsicherung auf den Mindestbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten zu übertragen.
Der am Existenzminimum orientierte Mindestbedarf kann sich allerdings nicht nach dem notwendigen Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen, sondern lediglich nach dem Betrag richten, der einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen als notwendiger Selbstbehalt zur Verfügung steht und der gegenwärtig nach der Düsseldorfer Tabelle und den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte (Ziff. 21.2) 1.200 EUR beträgt. Der darüberhinausgehende Selbstbehalt des Erwerbstätigen (1.450 EUR) schließt eine Erwerbshonorierung ein, die auf Seiten eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen seine Berechtigung hat, aber nicht in gleicher Weise auf den Mindestbedarf des Unterhaltsberechtigten übertragen werden kann. Die in dem Differenzbetrag zwischen dem notwendigen Selbstbehalt eines Erwerbstätigen und demjenigen eines Nichterwerbstätigen ebenfalls enthaltenen gemischten Aufwendungen haben zunehmend an Bedeutung verloren. Weil der pauschalierte notwendige Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen über das Existenzminimum hinausgeht, sind diese Aufwendungen bereits darin enthalten. Soweit der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte erzielt, können die damit verbundenen berufsbedingten Aufwendungen allerdings wie beim Unterhaltspflichtigen abgesetzt werden.
bb) Quotenunterhalt bei Vermutung des vollständigen Verbrauchs des Einkommens
Im Regelfall ist der Unterhaltsbedarf als Quotenunterhalt im Wege der Halbteilung des unterhaltsrelevanten Einkommens zu ermitteln. Zwar bemessen sich die ehelichen Lebensverhältnisse im Ansatz nicht nach dem Einkommen der Beteiligten, sondern danach, in welchem Umfang sie die verfügbaren Mittel für ihren laufenden Lebensbedarf verwendet haben, mithin welchen Lebensstandard sie in ihrer Ehe geführt haben. Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH spricht aber eine tatsächliche Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens, soweit dieses das Doppelte des höchsten Einkommensbetrags der früheren Düsseldorfer Tabelle, gege...