Im Regelfall ist der Unterhaltsbedarf als Quotenunterhalt im Wege der Halbteilung des unterhaltsrelevanten Einkommens zu ermitteln. Zwar bemessen sich die ehelichen Lebensverhältnisse im Ansatz nicht nach dem Einkommen der Beteiligten, sondern danach, in welchem Umfang sie die verfügbaren Mittel für ihren laufenden Lebensbedarf verwendet haben, mithin welchen Lebensstandard sie in ihrer Ehe geführt haben. Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH spricht aber eine tatsächliche Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens, soweit dieses das Doppelte des höchsten Einkommensbetrags der früheren Düsseldorfer Tabelle, gegenwärtig mithin einen Betrag von monatlich 11.200 EUR nicht übersteigt.
Als Familieneinkommen in diesem Sinn ist dabei das Einkommen anzusehen, das für Konsumzwecke der beiden Eheleute zur Verfügung steht und damit unterhaltsrelevant ist. Zur Beurteilung, ob die Grenze für die tatsächliche Verbrauchsvermutung überschritten ist, ist daher das Einkommen der Eheleute vorab um vorrangigen Kindesunterhalt, sonstige eheprägende Unterhaltsverpflichtungen, berufsbedingte Aufwendungen und etwaige weitere berücksichtigungsfähige Positionen zu bereinigen. Der als Einkommensbruchteil berechnete sog. Erwerbsanreiz gehört hingegen zum unterhaltsrelevanten Einkommen. Maßgebend ist also das für die Bemessung des Ehegattenunterhalts relevante Einkommen.
Auf der Grundlage dieser Vermutung kann der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch also allein durch Vortrag zu dem die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkommen schlüssig darlegen. Zwar ist es dem Unterhaltspflichtigen unbenommen, auch im Rahmen des unterhaltsrelevanten Gesamteinkommens bis zur Grenze von jetzt monatlich 11.200 EUR substantiiert dazu vorzutragen, dass und in welchem Umfang das Einkommen nicht insgesamt für die ehelichen Lebensverhältnisse verbraucht wurde, sondern einer Vermögensbildung zugeflossen ist. Weil er sich damit gegen die Vermutung des vollständigen Verbrauchs wendet, fällt ein solcher Vortrag allerdings in seine Darlegungslast. Wenn er jedoch substantiiert zu einer höheren Vermögensbildung und daraus folgend zu geringeren ehelichen Lebensverhältnissen vorträgt, betrifft der streitige Vortrag die Bedarfsbemessung und unterfällt damit der Beweislast des Unterhaltsberechtigten.
Zudem muss nach der Rechtsprechung des BGH bei Abweichungen zwischen dem verfügbaren Einkommen und den für die allgemeine Lebensführung verwendeten Beträgen der gebotene objektive Maßstab gewahrt bleibt. Entscheidend für eine sich daraus ergebende Einschränkung der ehelichen -Lebensverhältnisse ist derjenige Lebensstandard, der vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus auf der Grundlage des erzielten unterhaltsrelevanten Einkommens noch angemessen erscheint.