Die Bemessung des Unterhaltsbedarfs bei besonders günstigen Lebensverhältnissen war in der Vergangenheit allein auf eine notwendige konkrete Bedarfsbemessung und die Frage reduziert, ab welchem Einkommen diese Art der Bemessung zwingend ist. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof dafür eine dogmatische Grundlage erarbeitet, die allgemeine Gültigkeit für die Bedarfsbemessung hat.
(1) Konkrete Darlegung des Bedarfs
Haben die Ehegatten in sehr guten finanziellen Verhältnissen gelebt, ist die Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird, nicht mehr ohne weiteres gerechtfertigt. Vielmehr liegt es in diesen Fällen sogar nahe, dass ein Teil des Einkommens der Vermögensbildung zugeflossen ist und damit die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt hat. Da der Unterhalt allein dazu bestimmt ist, den laufenden Lebensbedarf abzudecken, muss der Unterhaltsberechtigte in solchen Fällen auf geeignete Weise vortragen, in welchem Umfang das Familieneinkommen für den Konsum verbraucht worden ist. Dieser Darlegungslast für seinen Unterhaltsbedarf kann der Unterhaltsberechtigte nach wie vor auf die Weise genügen, dass er seinen Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) konkret vorträgt. Der BGH hatte in solchen Fällen bislang sogar stets eine konkrete Darlegung des Unterhaltsbedarfs für notwendig erachtet. An dieser Rechtsprechung zur zwingenden konkreten Darlegung hat er nun aber ausdrücklich nicht mehr festgehalten.
(2) Quotenmethode mit Vortrag zur Einkommensverwendung
Auch bei besonders günstigen Verhältnissen bleibt das Einkommen nach der neuesten Rechtsprechung des BGH ein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Darlegung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Bedarf in diesen Fällen im Wege der Quotenmethode darlegen will, muss er mangels tatsächlicher Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Einkommens zu Konsumzwecken im Rahmen seiner Darlegungslast für den Unterhaltsbedarf allerdings zusätzlich vortragen, dass und in welchem Umfang das hohe Einkommen zur Deckung der ehelichen Lebensverhältnisse verwendet worden ist. Denn nur aus dem für die ehelichen Lebensverhältnisse verwendeten Teil des eheprägenden Gesamteinkommens kann er dann den Quotenunterhalt verlangen. Wenn der Unterhaltsschuldner dem insoweit notwendigen Vortrag des Unterhaltsberechtigten zum Umfang des Verbrauchs des Einkommens substantiiert widerspricht und im Rahmen seiner – dann nur sekundären – Darlegungslast eine höhere Vermögensbildung vorträgt, bleibt es bei der Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten für den vollständigen oder von ihm vorgetragenen (höheren) Verbrauch des Einkommens zu Konsumzwecken.
Während also der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) bei einem für den Ehegattenunterhalt verbleibenden Familieneinkommen bis zur Grenze der besonders günstigen Lebensverhältnisse allein unter Hinweis auf das vorhandene Einkommen vorgetragen werden kann, hat der Unterhaltsberechtigte bei einem darüber hinausgehenden Familieneinkommen, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, die Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und bei substantiiertem Bestreiten in vollem Umfang zu beweisen.
Im Ergebnis hat der Unterhaltsberechtigte bei besonders günstigen Lebensverhältnissen also die Wahl, wie er seinen Unterhaltsbedarf darlegt und beweist. Er kann die Bedarfsbemessung entweder im Wege des Quotenunterhalts vornehmen, wenn er zusätzlich zur Verwendung des Einkommens für die ehelichen Lebensverhältnisse vorträgt. Alternativ kann er seinen Bedarf auch nach den tatsächlichen Lebensverhältnissen während der Ehezeit konkret darlegen. Der Unterhaltspflichtige kann in diesen Fällen den Vortrag des Unterhaltsberechtigten zur Bemessung des Quotenunterhalts oder des konkreten Bedarfs substantiiert bestreiten, was zur Beweislast des Unterhaltsberechtigten für seinen Unterhaltsbedarf führt. Der Unterhaltspflichtige selbst trägt dann nur die Beweislast für eine behauptete mangelnde Leistungsfähigkeit.