VersAusglG § 27
Leitsatz
1. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann aus Anlass eines einzelnen, außergewöhnlich schwerwiegenden, rein vermögensbezogenen Vorfalls in Betracht kommen, wenn es sich bei dem betreffenden ehelichen Fehlverhalten um eine schuldhaft begangene Handlung von erheblichem Gewicht handelt. Das kann der Fall sein, wenn sich das betreffende Handeln und dessen Begleitumstände als außergewöhnlich rücksichtslos und extrem ehefeindlich darstellt und damit gegen sämtliche Gebote der ehelichen Vermögensfürsorge sowie der Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Interessen des anderen Ehegatten verstoßen wird (hier: "Plünderung" aller gemeinschaftlichen Konten der Ehegatten durch einen Ehegatten, der im Innenverhältnis hierzu nicht berechtigt ist, während der andere Ehegatte nach einem schweren Schlaganfall arg- und wehrlos in einer Reha-Klinik liegt).
2. Das Ausgleichssystem für Altersversorgungen nach dem Versorgungsausgleichsgesetz besteht unabhängig von demjenigen aus Gesamtgläubigerschaft und neben diesem. Eine wechselseitige Verrechnung findet nicht statt, weil es sich bei der Ausgleichsforderung nach § 430 BGB nicht um ein auszugleichendes Anrecht im Sinne von § 2 VersAusglG handelt und weil die negative Härteregelung des § 27 VersAusglG sich nicht auf den Gesamtgläubigerausgleich auswirkt.
(LS des Einsenders)
KG, Beschl. v. 7.3.2024 – 16 UF 112/23 (AG Schöneberg)
1 Aus den Gründen
Gründe: I. [1] Die Antragstellerin wendet sich gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem vom Familiengericht am 30.8.2023 verkündeten Scheidungsverbundbeschluss, mit dem die Ehe der Beteiligten auf Antrag der Antragstellerin geschieden und der Versorgungsausgleich entgegen ihrem Antrag, diesen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durchzuführen, nicht geregelt, sondern ausgesprochen wurde, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
[2] Die Antragstellerin verfügt über ein – sich in der Leistungsphase befindliches – ehezeitliches Anrecht bei einem gesetzlichen Rentenversicherungsträger mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 13.487,60 EUR. Der Antragsgegner verfügt ebenfalls über ein sich bereits seit vielen Jahren in der Leistungsphase befindliches Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Kapitalwert von 178.244,76 EUR. Darüber hinaus verfügt er bei zwei Lebensversicherungsunternehmen über Versicherungspolicen mit einem Kapitalwert von 23.794,46 EUR bzw. 7.874,60 EUR. Danach wäre die Antragstellerin, bei einer Durchführung des Versorgungsausgleichs entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und auf der Basis der Kapitalwerte der Versorgungen, "per Saldo" mit 98.213,11 EUR ausgleichsberechtigt.
[3] Zur Begründung dafür, weshalb der Versorgungsausgleich nicht stattfindet, hat das Familiengericht wörtlich ausgeführt: "Kurz vor der Trennung hatte der Ehemann auf Konten und einem Sparbuch bei der X-Bank Guthaben von insgesamt 143.900,00 EUR angespart. Auf wiederholt geäußerten Wunsch der Ehefrau räumte er ihr im November 2017 eine Mitverfügungsbefugnis über diese Guthaben ein, indem er bei der Bank die Konten auf Gemeinschaftskonten umstellen ließ bzw. statt eines vorherigen Einzelkontos ein neues Gemeinschaftskonto errichtete, auf das das bisherige Guthaben übertragen wurde. Der Ehefrau wurden von der Bank auch Bankkarten für die Konten übersandt. In den folgenden Monaten blieb es aber dabei, dass alleine der Ehemann die Konten verwaltete und alle Verfügungen darüber traf. Zum Hintergrund für die Umstellung der Konten erklärte die Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2021: “2017 wurden auf unseren gemeinsamen Wunsch mehrere seiner Konten auf uns gemeinsam umgestellt. Ich meine, es waren vier Konten. Ich wollte eine wirtschaftliche Absicherung in Form der Gemeinschaftskonten, so dass ich abgesichert bin für den Fall, dass meinem Mann etwas passiert.' Am 10.2.2018 erlitt der Ehemann einen Schlaganfall und wurde in ein Krankenhaus eingeliefert. Auf seinen ausdrücklichen Wunsch wurde die Ehefrau – die seit Jahren überwiegend auf Mallorca lebt – nicht davon informiert. Ende Februar 2018 rief die Ehefrau bei einer Freundin des Ehemannes an und erfuhr von ihr von dem Krankenhausaufenthalt. Am 26.2. und 1.3.2018 – während der Ehemann sich in einer Reha-Klinik aufhielt – nutzte die Ehefrau ihre Verfügungsbefugnis über die Konten und überwies das gesamte Guthaben auf ihr Konto in Spanien und verwendete es dort für den Erwerb einer Immobilie, in der sie bis heute lebt. Als der Ehemann am 7.3.2018 aus der Reha-Klinik entlassen wurde und am Bankautomaten Geld abheben wollte, bemerkte er, dass kein Guthaben mehr vorhanden war und erfuhr auf Nachfrage von der Bank, wohin das Geld verschwunden war. Unter dem 9.3.2018 verlangte er von der Ehefrau Rückzahlung – bis heute ohne Erfolg. Nach Überzeugung des Gerichts hat die Ehefrau sich mit diesem Verhalten vollständig aus jeder Form der ehelichen Solidarität verabschiedet. Sie hat rechtswidrig das gesamte Vermögen des Ehemannes an sich gebracht und macht auch na...