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die Unterhaltsbefristung ist nicht die Regel, sondern die Ausnahme, d.h. das Gericht muss prüfen, ob die fortdauernde Unterhaltspflicht unbillig ist und nicht, ob der Befristung Billigkeitsgründe entgegenstehen, |
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die für § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. maßgeblichen Abwägungskriterien sind weitgehend deckungsgleich mit den in § 1578b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB spezifizierten Billigkeitsgesichtspunkten, |
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bestehende ehebedingte Nachteile stehen einer Befristung grundsätzlich entgegen, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor, |
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im Rahmen der Abwägung des § 1578b BGB erfolgt keine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens, so dass unerheblich ist, ob ein Ehegatte durch den anderen während der Ehe erfolglos zur Berufstätigkeit angehalten wurde, |
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trotz fortdauernder ehebedingter Nachteile kann eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruches auf den ehebedingten Nachteil erfolgen (= Differenz des angemessenen Unterhaltsbedarfs mit dem erzielten oder erzielbaren Eigeneinkommen des Unterhaltsschuldners), |
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die Entscheidung über eine spätere Befristung und/oder Begrenzung ist keinem Abänderungsverfahren vorzubehalten, wenn die dafür ausschlaggebende Umstände bereits eingetreten, zuverlässig voraussehbar sind oder die zeitliche Begrenzung bzw. Herabsetzung – ggf. auch nach altem Recht – zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden konnte, |
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eine bei Unterhaltsversagung eintretende oder erweiterte Sozialleistungsbedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten schließt eine Befristung nicht aus, |
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auch ein auf den Träger der Sozialhilfe übergegangener Unterhaltsanspruch, kann der Befristung unterliegen |
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ein nur auf der Ehe beruhender höherer Lebensstandard kann einen ehebedingten Nachteil nicht begründen, |
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entgangene berufsuntypische, nicht objektivierbare Karrieresprünge begründen keinen ehebedingten Nachteil, |
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der Wegfall des Einsatzzeitpunkts für den Altersunterhalt steht der Befristung nicht entgegen, |
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ein allein im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe stehendes Krankheitsrisiko rechtfertigt nicht ohne weiteres eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung, |
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das Auftreten oder die Auslösung einer psychischen Erkrankung in der Ehekrise begründet keinen ehebedingten Nachteil, |
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die Behauptung der Verschlimmerung einer Erkrankung durch unterhaltsrechtlichen Sachvortrag des Unterhaltsschuldners ist kein zu berücksichtigender Billigkeitsaspekt, |
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allein daraus, dass in einem Vergleich eine Abänderung nur bzgl. einer Einkommensveränderung vereinbart wurde, folgt nicht, dass andere Abänderungsgründe – etwa eine gegenwärtig noch nicht eingreifende Befristung – ausgeschlossen sind, |
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wird in einem Vergleich die Festlegung über eine etwaige künftige Unterhaltspflicht ausdrücklich ausgeschlossen, so steht dieser Vergleich einer späteren Befristung nicht entgegen, |
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für die Bewertung der wirtschaftlichen Belastung des Unterhaltsschuldners durch die Erfüllung der Unterhaltspflicht ist nicht entscheidend, ob dieser bereits eine neue Familie gegründet hat oder zumindest eine Familiengründung in absehbarer Zeit beabsichtigt ist, |
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hält eine vor dem 1.1.2008 getroffene ehevertragliche Regelung der Ausübungskontrolle nicht stand, so muss die anzuordnende Rechtsfolge orientiert an der Unterhaltsrechtsreform und deren Änderungen gesehen werden, |
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der Ausgleich eines ehebedingten Nachteils in der Altersvorsorge ist begrenzt durch die Höhe der bei (gedacht) unverändert fortgesetzter Erwerbstätigkeit des Unterhaltsgläubigers erzielten Altersvorsorge, |
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der Verlust von Unterhaltsansprüchen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten durch eine Neuheirat stellt keinen ehebedingten Nachteil dar, |
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die Änderung des Unterhaltsrechts zum 1.1.2008 stellt eine schwerwiegende Änderung einer Vertragsgrundlage dar und berechtigt zur Abänderung eines Vergleichs, mit dem die Befristung/Begrenzung eines Unterhaltsanspruchs auf Dauer ausgeschlossen werden sollte, wenn der Unterhaltstatbestand nunmehr erstmals einer Befristung/Begrenzung zugänglich ist. |