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steht eine fortwirkende nacheheliche Solidarität – folgend aus Dauer der Ehe, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit sowie der Erziehung gemeinschaftlicher Kinder – der Befristung/Begrenzung entgegen (insb. im Zusammenhang mit § 1572 BGB) bzw. beeinflusst diese, |
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wird der angemessene Lebensbedarf gem. § 1578b BGB(= Einkommen des Berechtigten ohne Ehe und Kindererziehung, mindestens aber das Existenzminimum) auch nach der Herabsetzung gewährleistet oder kommt – sofern das nicht der Fall ist – nur eine Herabsetzung bis auf den ehebedingten Nachteil in Betracht (= Differenz zwischen dem angemessenen Unterhaltsbedarf und dem erzielten oder erzielbaren eigenen Einkommen des Berechtigten), |
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ergeben sich bei der Bestimmung des angemessenen Bedarfs gem. § 1578b BGB Besonderheiten aus der konkreten Lebenssituation des Berechtigten (z.B. nach Verrentung oder Erkrankung), |
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ist die Einkommensdifferenz Ausdruck eines ehebedingten Nachteils oder beruht sie auf einer schon vorehelich angelegten unterschiedlichen beruflichen Qualifikation, so dass es im Einzelfall zumutbar ist, nach einer angemessenen "Schonfrist" eine Reduzierung auf das Einkommensniveau hinzunehmen entsprechend der eigenen vorehelichen Berufsausbildung, |
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wie alt war der Unterhaltsgläubiger zum Zeitpunkt der Eheschließung, |
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wäre normalerweise in diesem Alter bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen oder ein eingeschlagener Berufsweg auf Dauer beibehalten worden, |
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welche berufliche Entwicklung hätte der Unterhaltsgläubiger ohne die Wirkungen der Ehe nehmen können, orientiert an seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten, |
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wären auch ohne die Eheschließung Brüche in der Erwerbsbiographie des Unterhaltsgläubigers zu erwarten gewesen, etwa folgend aus der Betreuung vorehelich geborener Kinder oder einer Übersiedlung aus dem Ausland nach Deutschland vor der Eheschließung, |
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wurde der Unterhaltsgläubiger allein wegen der Betreuung eines außerehelich geborenen Kindes von der weiteren Berufstätigkeit abgehalten, |
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verfügte der Unterhaltsgläubiger vorehelich über die finanziellen Mittel und berufliche Qualifikation, um die – ohne Eheschließung – behauptete selbständige Tätigkeit aufzunehmen, |
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wurde wegen der Rollenverteilung in der Ehe/im Zusammenhang mit der Ehegestaltung oder der Eheschließung selbst eine Berufsausbildung nicht abgeschlossen/eingeschränkt/eine Tätigkeit aufgegeben oder waren sonstige persönliche/gesundheitliche oder arbeitsmarktbedingte Gründe des Unterhaltsgläubigers für den Ausbildungsabbruch oder die Aufgabe der Tätigkeit maßgeblich, |
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über welchen Zeitraum und in welchem – für die berufliche Weiterentwicklung besonders bedeutsamen – Lebensalter war der Unterhaltsberechtigte ehebedingt vollständig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden oder spricht eine nur kurze Reduzierung des Erwerbsumfangs gegen noch vorhandene Einkommenseinbußen, |
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hat der Berechtigte während der Ehe – ggf. auch durch Unterstützung einer Tagesmutter – die Kindesbetreuung im überwiegenden Teil sichergestellt, |
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hat sich der Unterhaltsberechtigte bei Übernahme von Haushaltsführung und Kindererziehung auf die Versorgung durch die Vermögenseinkünfte des Unterhaltspflichtigen eingerichtet, bestand quasi eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Unterhaltsschuldner; |
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wie lange sind die Ehegatten bereits dauerhaft getrennt, |
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liegt eine überdurchschnittlich lange Trennungsdauer vor, |
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wie alt war der Unterhaltsgläubiger zum Zeitpunkt der Ehescheidung, d.h. stand er noch in der ersten Hälfte seines Berufslebens und kann er seine vollschichtige Erwerbstätigkeit noch bis zum Rentenalter fortsetzen, |
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ist der Unterhaltsgläubiger verpflichtet und in der Lage, in seinem erlernten Beruf eine vollschichtige Tätigkeit zu finden und auszuüben (Indiz gegen einen fortdauernden ehebedingten Nachteil), |
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stehen einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf eine vollschichtige Tätigkeit allein gesundheitliche Einschränkungen entgegen, die allerdings nicht ehebedingt sind, |
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kommt eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu den ursprünglichen Bedingungen in Betracht, oder hat der Unterhaltsgläubiger wegen der ehelichen Berufspause nun schlechtere Erwerbschancen, |
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bestehen auf Seiten des Unterhaltsberechtigten ehebedingte Nachteile fort so dass grundsätzlich, d.h. soweit kein Ausnahmefall eingreift, eine Befristung ausscheidet, |
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ist gegenwärtig sicher absehbar, ob die ehebedingt in der Erwerbsbiographie entstandenen Nachteile überhaupt noch auszugleichen sind bzw. ab wann diese Nachteile entfallen sein könnten, |
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können die für die Befristung und/oder Begrenzung maßgeblichen wirtschaftlichen (z.B. Einkommensentwicklungen) und tatsächlichen Verhältnisse (z.B. gesundheitliche Entwicklungen) der Parteien bereits mit der notwendigen Bestimmtheit festgestellt werden, |
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wie lange ist de... |