a) Sind die Voraussetzungen des § 1933 BGB erfüllt, sind das gesetzliche Erbrecht, das Pflichtteilsrecht und das Recht auf den Voraus nach § 1932 BGB des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen. Der Tod des Erblassers führt zur Erledigung des Scheidungsverfahrens.

b) Obwohl der überlebende Ehegatte nicht Erbe wird, kann er beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft Ausgleich des Zugewinns verlangen (§ 1371 Abs. 2 BGB).[13] Für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich (§ 1384 BGB). Dem überlebenden Ehegatten steht gegen die Erben nach § 1933 S. 3 BGB ein Unterhaltsanspruch nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b BGB zu.

Haben die Ehegatten ehevertraglich Gütertrennung vereinbart, entfällt der Anspruch auf Zugewinnausgleich. Ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt (§ 1585c BGB) und der Ausschluss des Versorgungsausgleichs (§ 6 VersAusglG) laufen ins Leere.

c) Der Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts nach § 1933 BGB wird verfehlt, wenn

der Scheidungsantrag des Erblassers wegen nicht vollständiger Angaben nach § 133 Abs. 1 FamFG in der Antragsschrift unzulässig ist,
der Erblasser vor Rechtshängigkeit durch Zustellung des Antrags bei dem anderen Ehegatten verstirbt,
der Erblasser oder der andere Ehegatte seinen Scheidungsantrag zurücknimmt (§ 141 FamFG)
der Erblasser seine Zustimmung zum Scheidungsantrag des anderen Ehegatten nach Rechtshängigkeit nicht in prozessual wirksamer Form erklärt hat,
der Erblasser seine Zustimmung widerruft,
der Scheidungsantrag zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht begründet gewesen wäre, weil die materiellen Voraussetzungen für die Scheidung nach §§ 1565 ff. BGB nicht gegeben waren, also bei einer einvernehmlichen Scheidung (mit Zustimmung des anderen Ehegatten, § 1566 Abs. 1 BGB) die Ehegatten beim Tod des Erblassers nicht seit einem Jahr, oder bei einer streitigen Scheidung nicht seit drei Jahren getrennt lebten (§ 1566 Abs. 2 BGB).
der Scheidungsantrag durch rechtskräftiges Urteil abgewiesen worden ist.

Erteilt der Erblasser seine Zustimmung zum Antrag des anderen Ehegatten nicht oder widerruft er sie, bleibt es beim gesetzlichen Erbrecht des anderen Ehegatten, wenn dieser den Erblasser überlebt.

Der Rechtsberater darf allenfalls dem Erblasser den Weg des § 1933 BGB zum Ausschluss des Ehegattenerbrechts bei einer einverständlichen Scheidung empfehlen, wenn dieser die Scheidung der Ehe beantragt hat, der andere Ehegatte wirksam zugestimmt hat und die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Da der andere Ehegatte seine Zustimmung jederzeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung widerrufen kann (und damit die Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung entfällt), z.B. um sein gesetzliches Erbrecht bei einer schweren Erkrankung des Erblassers zu erhalten, verbietet die Rechtsunsicherheit, sich auch in dieser Konstellation auf § 1933 BGB zu verlassen.

Dem Erblasser ist daher in jedem Fall nachdrücklich zu empfehlen, sofort durch Verfügung von Todes wegen den anderen Ehegatten zu enterben. Verweigert der andere (scheidungsunwillige) Ehegatte die Zustimmung zur Scheidung, ist für ihn ein enterbendes Testament zwingend erforderlich, da bei seinem Vorversterben das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten unberührt bleibt, der die Scheidung beantragt hat, wenn es durch den Tod nicht mehr zur Scheidung der Ehe kommt (vgl. III. 1. e).

Der Erblasser ist darauf hinzuweisen, dass bei seinem Tod ein enterbendes Testament bis zum Vorliegen aller Voraussetzungen des § 1933 BGB dem Ehegatten über die güterrechtliche Lösung des § 1371 Abs. 2 BGB zum "kleinen" Pflichtteil und zum Zugewinnausgleich verhilft.

Das Regelungsziel, Enterbung des Ehegatten, setzt nach § 1933 BGB voraus: formgerechter Antrag des Erblassers (oder Zustimmung zum Antrag des anderen Ehegatten) + Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (Zustellung vor dem Tod des Erblassers) + Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1565 ff. BGB zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, also Begründetheit des Scheidungsantrags.

[13] BGHZ 46, 343; Palandt/Weidlich, § 1933 Rn 10.

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