1. Anwendungsbereich
a) Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfällt endgültig mit Rechtskraft der Scheidung. Die Trennung der Ehegatten i.S. eines Getrenntlebens nach § 1567 BGB hat keine erbrechtlichen Wirkungen.
Ist die Ehe gescheitert, entspricht es in aller Regel dem Wunsch beider Ehegatten, das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten im Falle des Todes eines von ihnen auch vor diesem Zeitpunkt auszuschließen.
Ein jeder von ihnen kann durch ein eigenhändiges oder notariell beurkundetes Testament den anderen Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen (Enterbung ohne Erbeinsetzung, § 1938 BGB), aber auch dritte Personen, z.B. seine Kinder, zu seinen Erben einsetzen und so das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfallen lassen.
Allerdings bleibt nach § 2303 Abs. 2 BGB das Pflichtteilsrecht des Ehegatten unberührt, auch die güterrechtliche Lösung nach § 1371 Abs. 2 BGB bleibt bestehen.
Ein Grund zur Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 BGB wird nur in äußerst seltenen Fällen gegeben sein.
b) Rechtsgedanke des § 1933 BGB ist es, dass es nicht vom Zufall, der Dauer des Scheidungsverfahrens, abhängig sein soll, ob der scheidungswillige Ehegatte nach Rechtshängigkeit des Verfahrens und dem Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe nach oder bereits vor Rechtskraft des Scheidungsurteils stirbt. Hat der Erblasser die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag seines Ehegatten zugestimmt (§ 1566 Abs. 1 BGB) und wäre ohne den Tod des Erblassers (der nach § 131 FamFG zur Erledigung des Verfahrens führt) die Ehe geschieden worden, geht § 1933 BGB davon aus, dass der hypothetische Wille des Erblassers darauf gerichtet ist, wegen des Scheiterns der Ehe das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht seines Ehegatten vor Auflösung der Ehe auszuschließen.
c) Will der Erblasser ausnahmsweise diese Rechtsfolge nicht und an der gesetzlichen Erbfolge festhalten oder seinen Ehegatten von Todes wegen bedenken, hat er dies testamentarisch anzuordnen und ausdrücklich klarzustellen, dass dies auch für den Fall der Scheidung gilt.
d) Für die gewillkürte Erbfolge gilt § 1933 BGB nicht. Liegen dessen Voraussetzungen vor, ist jedoch nach § 2077 Abs. 1 S. 2 BGB eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, unwirksam. Dies gilt gemäß der Verweisung in § 2268 BGB auch für das gemeinschaftliche Testament und gemäß § 2279 BGB für den Erbvertrag (nachstehend IV.).
e) § 1933 BGB bewirkt den Fortfall des gesetzlichen Erbrechts des überlebenden Ehegatten. Hat dagegen der überlebende Ehegatte die Scheidung vom Erblasser beantragt, bleibt diesem sein gesetzliches Erbrecht erhalten, wenn es durch den Tod des Erblassers nicht mehr zur Scheidung kommt. § 1933 BGB schließt nur das gesetzliche Erbrecht des Antragsgegners beim Tod des Antragstellers, nicht dagegen das Erbrecht des Antragstellers beim Tod des Antragsgegners aus.
Die Ehefrau hat die Scheidung der Ehe nach über 3 Jahren Getrenntleben beantragt. Nach Rechtshängigkeit stirbt der Ehemann. Sein gesetzliches Erbrecht wäre beim Vorversterben der Ehefrau ausgeschlossen. Die Ehefrau ist aber gesetzliche Erbin des Ehemannes.
Der Rechtsberater des Ehemannes hat auf diese überraschende Rechtsfolge hinzuweisen.
Der Antragsgegner kann das gesetzliche Erbrecht seines Ehegatten, der die Scheidung beantragt hat, nur ausschließen, indem er
- der Scheidung zustimmt oder (richtiger) seinerseits Antrag auf Scheidung stellt,
- oder seinen Ehegatten durch Testament enterbt.
Der scheidungsunwillige Ehegatte (bei einem Getrenntleben von weniger als 3 Jahren) kann nur durch Verfügung von Todes wegen das gesetzliche Erbrecht seines die Scheidung betreibenden Ehegatten verhindern, nicht jedoch dessen Pflichtteilsrecht und eine etwaige Zugewinnausgleichsforderung nach § 1371 Abs. 2 BGB.
2. Die formellen Voraussetzungen
Der Erblasser muss durch förmliche Verfahrenserklärung entweder die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag seines Ehegatten zugestimmt haben. Gleichgestellt ist in § 1933 S. 2 BGB der Antrag auf Aufhebung der Ehe nach § 1313 BGB, der hier nicht behandelt wird.
a) Der Antrag hat Doppelnatur. Er ist zum einen Willenserklärung und zum anderen Prozesshandlung. Die Antragstellung (§§ 121, 124, 133, 134 FamFG) erlangt ihre erbrechtliche Wirkung erst mit Rechtshängigkeit (§ 262 S. 2 ZPO) durch Zustellung des Schriftsatzes (§ 124 FamFG i.V.m. §§ 253, 261 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung erst nach dem Tod des Erblassers genügt nicht. Eine Rückdatierung (analog § 167 ZPO) findet nicht statt.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage stellt keinen Antrag i.S.d. § 1933 BGB dar.
Die Zurücknahme des Antrages durch den Erblasser beseitigt auch den Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach § 1933 BGB.
b) Die Zustimmung des Erblassers zum Scheidungsantrag seines Ehegatten (§ 134 Abs. 1 FamFG) reicht aus, um dessen gesetzliches Erbrecht auszuschließen. Die Zustimmu...