Die Ehegatten haben, wie im Ausspruch des Beschlusses angegeben, geheiratet. Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit dem 31.12.2012 getrennt und eine Fortsetzung der Ehe sei ihm nicht zumutbar. Die Antragsgegnerin habe im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung am 31.12.2012 versucht, ihn zu töten. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers nimmt das Gericht Bezug auf den verfahrenseinleitenden Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18.1.2013.
Der Antragsteller beantragt, die am 24.5.2012 geschlossene Ehe zu scheiden. Die Antragsgegnerin beantragt, den Scheidungsantrag des Antragsstellers abzuweisen.
Sie bestreitet den Tötungsversuch zum Nachteil des Antragstellers. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Antragsgegnerin nimmt das Gericht Bezug auf den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 11.3.2013 nebst der in der Anlage beigefügten Stellungnahme ihres Verteidigers vom 1.2.2013 in dem bezogen auf den in Rede stehenden Vorfall eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren.
Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren ist nach den Angaben der Antragsgegnerin sowie nach den Ermittlungen des Gerichts abgeschlossen; Anklage ist erhoben. Über deren Zulassung ist noch nicht entschieden. Ein strafrechtliches Hauptverfahren ist mithin noch nicht eröffnet.
Der Scheidungsantrag ist begründet. Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 2 BGB).
Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Erklärungen der Ehegatten in der mündlichen Verhandlung. Sie haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, sie lebten seit dem 31.12.2012 getrennt. Sie haben ferner übereinstimmend erklärt, dass sie die Ehe für gescheitert hielten und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortsetzen wollten.
Es kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden, das Trennungsjahr abzuwarten.
Gemäß § 1565 Abs. 2 BGB kann eine Ehe, sofern die Ehegatten – wie hier – noch nicht länger als ein Jahr getrennt leben, nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die unzumutbare Härte muss sich auf das Eheband, d.h. das "Weiter-miteinander-verheiratet-sein", nicht bloß auf die Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens beziehen. Die Vorschrift ist als Ausnahmebestimmung eng auszulegen. Bloße Schwierigkeiten, Unstimmigkeiten oder ehetypische Zerwürfnisse reichen nicht aus (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Aufl. 2013, § 1565 Rn 9 m.w.N.).
Auch unter Zugrundelegung dieser strengen Maßstäbe liegt hier eine unzumutbare Härte i.S.v. § 1565 Abs. 2 BGB vor. Der Vorwurf eines versuchten Tötungsdelikts der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller macht für Letzteren die Fortsetzung der Ehe unzumutbar. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass ein derart schwerwiegender Vorwurf zwischen den beteiligten Ehegatten überhaupt im Raume steht (vgl. insoweit auch die beispielhafte Aufzählung von Fallkonstellationen, in denen ähnlich schwerwiegende Vorwürfe eine Rolle spielten und in denen eine unzumutbare Härte bejaht wurde, bei Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rn 10). Eine weitergehende Sachaufklärung bezogen auf die Vorkommnisse am 31.12.2012 war demnach im vorliegenden Verfahren entbehrlich. Denn dem Antragsteller kann unabhängig vom Ausgang des strafgerichtlichen Verfahrens nicht zugemutet werden, weiter mit der Antragstellerin verheiratet zu bleiben, von der er subjektiv annimmt, diese habe versucht, ihn zu töten, wenn dieser Vorwurf in objektiver Hinsicht – wie die Tatsache der Anklageerhebung seitens der Staatsanwaltschaft auch bei Berücksichtigung der fortgeltenden Unschuldsvermutung bereits zeigt – jedenfalls nicht als völlig aus der Luft gegriffen erscheint.
Mitgeteilt von Jochem Schausten, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Krefeld
FF 1/2014, S. 34 - 35