a) Krankheiten
Wie schon bisher reicht es für die begehrte Anspruchsverlängerung nach wie vor nicht aus, dass der betreuende Elternteil auf das Vorliegen einer bestimmten Krankheit hinweist; vielmehr muss konkret angegeben werden, welche Auswirkungen die Krankheit hat und warum sie eine Betreuung gerade durch den Elternteil erfordern. Das wird deutlich in der Entscheidung E 14; die Beschreibung des Kindes als "verträumt" und der Hinweis auf die Notwendigkeit einer Psychotherapie zweimal monatlich genügten für die Anspruchsverlängerung nicht. Gleiches ergibt sich aus der Entscheidung E 16, in welcher ADHS und eine einmal wöchentlich durchzuführende Ergotherapie einer vom Gericht geforderten vollschichtigen Tätigkeit der Mutter als Fahrlehrerin nicht entgegenstanden. Für Krankengymnastik und Sport bei vorhandener Fußfehlstellung des Kindes ergibt sich Entsprechendes (Halbtagstätigkeit geschuldet) aus der Entscheidung E 20. Je nach Erkrankung kann für den betreuenden Elternteil sogar Vorsicht geboten sein im Rahmen des Hinweises auf angeblich notwendige persönliche Betreuung; in der Entscheidung E 3, der eine ADHS-Erkrankung eines Gymnasiasten zugrunde lag, wurde von der Jugendpsychiatrie bescheinigt, dass Defizite in der Interaktion zwischen Mutter und Sohn als aufrechterhaltende Bedingung (!) für das Problemverhalten des Kindes anzusehen seien. Empfohlen wurde vor diesem Hintergrund für den Sohn gerade keine persönliche Betreuung durch die Mutter, sondern stattdessen eine Ganztagsschule und der Ausbau des Kontaktes zu Gleichaltrigen. Ähnlich wird in der Entscheidung E 1 argumentiert.
b) Alter
Das Alter des Kindes spielt im Rahmen des Betreuungsunterhalts nur noch eine sehr untergeordnete Rolle, was nicht überrascht angesichts des Hinweises des BGH darauf, dass die einzelnen Altersphasen nicht einmal mehr als erste Orientierung und Rahmen dienen sollen, innerhalb dessen man die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen könnte. Wichtig ist andererseits die Betonung des Umstandes, dass an die Darlegung der kindbezogenen Gründe keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen, was der BGH schon früher festgestellt und jetzt nochmals betont hat. Von Bedeutung ist in jedem Fall die Anzahl der zu betreuenden Kinder, was auch in der Entscheidung E 13 – dort waren zwei Zwillingspaare zu betreuen – zum Ausdruck kommt. Selbst in derartigen Fällen ist die Darstellung der Schwierigkeiten zur Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung unverzichtbar, wie sich aus der Gegenüberstellung mit der Entscheidung E 6 ergibt, in welcher vom Gericht eine vollschichtige Tätigkeit nach Ende der Grundschulzeit gefordert wurde mit der Begründung, entgegenstehende konkrete Umstände seien nicht dargelegt worden. Die Entscheidung E 4 macht deutlich, dass kein Verstoß gegen den ordre public anzunehmen ist, wenn eine andere Rechtsordnung unabhängig von der Betreuung eines minderjährigen Kindes aus der Ehe ab einem bestimmten Zeitpunkt keinen nachehelichen Unterhalt mehr bekommt; Gleiches gilt nach der Entscheidung E 20 für eine entsprechende vertragliche Regelung.
c) Aktivität
Auch in diesem Bereich ist konkreter Vortrag dazu erforderlich, weshalb sich Schwierigkeiten aus der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung ergeben sollen, wenn die Kinder bestimmten sportlichen, musischen oder anderen Aktivitäten nachgehen. Allein der Hinweis auf die Aktivitäten änderte in der Entscheidung E 9 nichts an einer Verpflichtung der Kindesmutter zu einer Erwerbstätigkeit von 30 Stunden/Woche; in der Entscheidung E 16 wird darauf abgestellt, ob eine besondere, das übliche Maß übersteigende, Begabung des Kindes (mit daraus folgender Notwendigkeit besonderer Förderung) vorliegt oder nicht. Instrumentalunterricht und Sport jeweils einmal wöchentlich reichten dafür nicht aus, ebenso wenig in der Entscheidung E 14 ein Ballettunterricht einmal in der Woche. In beiden Fällen wurde eine Verpflichtung der Mutter zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit angenommen. Wenn in der Rechtsprechung einerseits auf die Verpflichtung des betreuenden Elternteils hingewiesen wird, auch Betreuungseinrichtungen in Nachbarorten in Erwägung zu ziehen, dann ist es nur konsequent, wenn andererseits auch eine Sportausübung nicht auf den Wohnort beschränkt wird, sondern auch der Nachbarort – mit entsprechenden Entfernungen und Fahrzeiten – als Alternative anerkannt wird, wie es in der Entscheidung E 10 der Fall war. In seiner Entscheidung vom 18.4.2012 stellt der BGH dazu auf den unzureichenden öffentlichen Nahverkehr und die Notwendigkeit des "Fahrdienstes" der Mutter für die drei Söhne ab.