Über den Versorgungsausgleich wird teilweise erst mehrere Jahre nach Einleitung des Scheidungsverfahrens entschieden. Deshalb sollte auch sechs Jahre nach der Reform des Versorgungsausgleichs beachtet werden, dass noch eine Übergangsvorschrift, § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG bzw. – für Soldaten – 55c Abs. 1 Satz 2 SVG existiert. Diese Vorschriften sollen als Besitzschutzregelung das Pensionistenprivileg für die Beamten/Richter/Soldaten aufrechterhalten, wenn
▪ | bereits vor 1.9.2009 der Anspruch auf das Ruhegehalt entstanden ist und |
▪ | das Versorgungsausgleichsverfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet (anhängig) worden ist. |
Hinweis:
Eine inhaltsgleiche Übergangsregelung besteht für zu kürzende Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 101 Abs. 3 SGB VI a.F. i.V.m. § 268a SGB VI).
In nahezu sämtlichen derartigen Altfällen wird mittlerweile wegen der Anwendung der Überleitungsvorschriften der § 111 FGG-RG, § 48 Abs. 2 und 3 VersAusglG das neue Recht des Versorgungsausgleichs gelten. Dann stellt sich die Frage, ob mit der Überleitung in das neue Recht nicht auch das Pensionärsprivileg entfallen ist. Damit würden aber die Übergangsregelungen der §§ 101 Abs. 3 SGB VI a.F. i.V.m. § 268a SGB VI, 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, 55c Abs. 1 Satz 2 SVG sinnentleert. Deshalb gilt auch bei Überleitung in das neue Recht infolge Abtrennung, Ruhen oder Aussetzung des Verfahrens (§ 48 Abs. 2 VersAusglG) oder wegen der besonderen Frist des § 48 Abs. 3 VersAusglG ein solches Pensionärsprivileg fort.[60]
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