1. Interne Teilung
Kommt es zur internen Teilung der beamtenrechtlichen Versorgung (Bundesbeamte, Bundesrichter, Soldaten, Abgeordnete; vgl. B. I.), wird der gesetzliche Idealfall verwirklicht. Soweit der Ausgleichsverpflichtete seine Beamtenversorgung verliert, mag dies zwar für ihn nachteilig sein (was insbesondere davon abhängt, was der Beamte von der Gegenseite im Versorgungsausgleich erhält; vgl. dazu auch unter C.). Andererseits erhält die Gegenseite im Umfang der Kürzung der Anrechte des Beamten ihrerseits nahezu gleichwertige Anrechte übertragen. Ein genereller Nachteil resultiert aus der internen Teilung nicht.
Anderes kann gelten, wenn dem Bundesbeamten eine besondere Altersgrenze zusteht, d.h. wenn er bereits vorzeitig ohne Abschläge in den Ruhestand eintreten kann, wie dies insbesondere bei Polizeibeamten oder Soldaten der Fall ist. Dann verliert er infolge der internen Teilung diese Berechtigung, ohne dass dem Ausgleichspflichtigen die Grenze zusteht. In Härtefällen kann hier § 35 VersAusglG eine gewisse Abhilfe schaffen.
Als genereller Nachteil mag noch in Betracht zu ziehen sein, dass – anders als in sonstigen Fällen intern zu teilender Anrechte – eine externe Teilung der Bundesbeamtenversorgung auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 VersAusglG (Vereinbarung des Ausgleichsberechtigten und des beamtenrechtlichen Versorgungsträgers; einseitige Erklärung des beamtenrechtlichen Versorgungsträgers bei Einhaltung bestimmter Wertgrenzen) derzeit ausscheidet. Dies folgt letztendlich aus § 3 Abs. 2 BeamtVG, wonach dem Dienstherrn schlechthin jede Abrede verboten ist, durch die er sich zu einer Versorgungsleistung versteht, zu der er gesetzlich nicht verpflichtet ist. Die damit verbundene Einbuße an Gestaltungsmöglichkeiten mag gerade dann an Bedeutung gewinnen, wenn keine hochwertigen Ehezeitanteile in der Beamtenversorgung auszugleichen sind und der Ausgleichsberechtigte deshalb nur geringe Beamtenanrechte intern übertragen erhält.
2. Externe Teilung
Kommt es zur externen Teilung der beamtenrechtlichen Versorgung (B. II.), ergeben sich dagegen in mehrfacher Hinsicht Nachteile.
a) Versorgungsniveau
Zunächst erhält der Ausgleichsberechtigte eben keine Beamtenversorgung, sondern Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies führt im Ergebnis zu einer gewissen Entwertung der Versorgung, da die Beamtenversorgung allen bisherigen Erfahrungen nach qualitativ höherwertiger als die gesetzliche Rentenversicherung ist. Denn die Höhe der Beamtenversorgung richtet sich nach dem letzten Ruhegehalt des Beamten und beträgt daraus bis zu 71,5 %. Sie stellt sich als endgehaltsbezogene Versorgung zugleich als eine der hochwertigsten Altersversorgungen Deutschlands dar.
Die gesetzliche Rentenversicherung als beitragsabhängige Versorgung knüpft dagegen im Wesentlichen an das in der Vergangenheit jeweils erzielte Jahreseinkommen des Versicherten und die daraus folgenden Beitragszahlungen an, ein unmittelbarer Bezug zum letzten Bruttogehalt besteht nicht. Vom Versorgungsniveau her tendiert die gesetzliche Rentenversicherung deutlich unter der Beamtenversorgung, schon weil in den ersten Erwerbsjahren zumeist eher geringere Einkünfte erzielt und damit auch geringere Beiträge zu der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden. Zudem sind Anrechte der Beamtenversorgung im langfristigen Vergleich stärker im Wert gestiegen als gesetzliche Rentenanrechte. Unterschiedlichkeiten in der Besteuerung der ausgezahlten gesetzlichen Rente bzw. Pension werden sich infolge der schrittweisen Angleichung der Besteuerungsgrundlagen immer mehr nivellieren.
b) Keine Wahlmöglichkeiten
Kommt es zu einer externen Teilung nach den §§ 14 ff. VersAusglG, steht dem Ausgleichsberechtigten nach § 15 VersAusglG grds. das Recht zu, sich einen sog. Zielversorgungsträger – bei dem zu seinen Gunsten Anrechte begründet werden – auszusuchen. Dieser Zielversorgungsträger muss also nicht die gesetzliche Rentenversicherung sein. Anders aber bei der externen Teilung einer Beamtenversorgung nach § 16 VersAusglG. Hier besteht keine Wahlmöglichkeit, der Zielversorgungsträger ist stets die gesetzliche Rentenversicherung. Damit ist diese externe Teilungsform deutlich unflexibler als in ihren übrigen Fällen.