a) Begehrt der Antragsteller die Feststellung der Vaterschaft für in der Embryonalphase befindliche menschliche Lebewesen, ist eine analoge Anwendung des § 1594 Abs. 4 BGB nicht ersichtlich; vielmehr sprechen der Ausnahmecharakter der Vorschrift und das Fehlen einer entsprechenden Regelung in § 1600d BGB gegen eine planwidrige Gesetzeslücke und damit gegen eine entsprechende Anwendung zur Ermöglichung der Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt eines Kindes. (Rn 3) b) Erhofft sich der Antragsteller mit der Vaterschaftsfeststellung eine Art Verfügungsbefugnis über die Embryonen auch ohne oder gegen den Willen der Eizellenspenderin, ist hierfür nach § 1912 BGB auch bei lediglich entsprechender Anwendung kein Raum. (Rn 4) c) Sofern sich die Embryonen in Kalifornien befinden, kommt eine Anwendung ausländischen Rechts nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB nicht in Betracht, da ein Embryo kein Kind im Sinne der Vorschrift ist und der Verwahrungsort (eines eingefrorenen, in einem künstlichen Behältnis befindlichen Embryos) nicht als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen werden kann. (Rn 5) (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.7.2015 –1 UF 83/14, juris, FamRZ 2015, 1979 m. Anm. Mankowski und Coester-Waltjen)

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