Allgemeine Ehewirkungen
Die Anwendung des § 1357 Abs. 1 BGB trotz Getrenntlebens der Ehegatten nach § 1357 Abs. 3 BGB verstößt gegen das Willkürverbot und verletzt, wenn der Beschwerdeführer in seinem Vortrag auf § 1357 Abs. 3 BGB hingewiesen hat, den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (BVerfG, Beschl. v. 8.10.2015 – 1 BvR 455/14, FamRZ 2016, Heft 1).
Lebenspartnerschaft
Ändert ein Beteiligter einer eingetragenen Lebenspartnerschaft seine personenstandsrechtliche Geschlechtszugehörigkeit und schließt danach mit dem anderen Beteiligten dieser Lebenspartnerschaft eine Ehe, so erlischt die Lebenspartnerschaft, ohne dass es eines besonderen Aufhebungsverfahrens bedarf [Konsumtion] (OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.9.2015 – 11 W 1334/15).
Ehegattenunterhalt
a) Ein Ehegatte, der gegen den anderen Ehegatten Trennungsunterhalt geltend macht, hat das Bestehen einer wirksamen Ehe darzulegen und zu beweisen. b) Im Falle einer gegen das Verbot der Doppelehe geschlossenen und deshalb aufhebbaren Ehe beurteilen sich Ansprüche auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB nach den Grundsätzen des § 1318 Abs. 2 BGB. (OLG Bremen, Beschl. v. 13.11.2015 – 4 UF 73/15)
Kindesunterhalt
a) Wenn der Unterhaltspflichtige Leistungen nach dem SGB II bezieht, kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass er erwerbsunfähig ist, weil SGB-II-Leistungen nur gewährt werden, soweit der Leistungsempfänger imstande ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II). (Rn 8) b) Die fiktive Zurechnung eines Mindestlohns von 8,50 EUR brutto/Stunde kommt nur in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige realistischerweise auch Zugang zu diesem Teil des Arbeitsmarktes hat. (Rn 11) c) Wenn die letzte Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen mehr als drei Jahre zurückliegt und durch einen Bandscheibenvorfall und eine sich daran anschließende achtmonatige Krankschreibung endete, er seit der Aufnahme der Berufstätigkeit vor etwa 20 Jahren dem Arbeitsmarkt effektiv nur sechs Jahre zur Verfügung stand und er aufgrund seiner Erkrankung weder schwer heben noch länger stehen kann sowie zusätzlich eine Gehhilfe benötigt, kann im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren nicht festgestellt werden, dass für ihn in den Berufsbereichen, in denen er bislang tätig war – Gastronomie, Handel/Verkauf, Altenpflegehilfe sowie Gebäudereinigungsgewerbe –, eine realistische Beschäftigungschance besteht und er mit seinen beruflichen Fähigkeiten in der Lage ist, Einkünfte zu erzielen, mit denen er nicht nur seinen Selbstbehalt abdecken, sondern zusätzlich noch den geforderten Mindestunterhalt leisten kann. (Rn 12). (KG, Beschl. v. 25.2.2015 – 13 WF 263/14, juris = FamRZ 2015, 1972 [LS])
Elternunterhalt
a) Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils eines Firmenfahrzeugs, wenn dieses auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kostenfrei einschließlich aller Betriebskosten genutzt werden darf. b) (Auch) bei Ansprüchen auf Elternunterhalt stellen Tilgungsaufwendungen für die selbstgenutzte und ggf. weitere Immobilien Altersvorsorge dar. Sie sind folglich auf die Obergrenze für absetzbare Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 5 % des Bruttoeinkommens zusätzlich zur primären Altersvorsorge (bzw. insgesamt 25 % des Bruttoeinkommens) anzurechnen. Erreichen oder übersteigen daher bereits die Tilgungsaufwendungen die Obergrenze, so sind weitere Altersvorsorgebeiträge nicht mehr absetzbar (entgegen Wendl/Dose/Wönne, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 2 Rn 993). (OLG Hamm, Beschl. v. 9.7.2015 – 14 UF 70/15, FamRZ 2015, 1974)
Versorgungsausgleich
a) Bei der Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt der Zugangsfaktor unberücksichtigt. b) Zur Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit. (BGH, Beschl. v. 9.9.2015 – XII ZB 211/15, FamRZ 2016, Heft 1, m. Anm. Holzwarth)
Herausgabe von persönlichen Unterlagen
Der Anspruch des Kindes auf Herausgabe seiner persönlichen Unterlagen (hier: Impfpass und Untersuchungsheft) gegen einen Elternteil beruht auf §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB analog. Es handelt sich gleichwohl um keine eigentliche Unterhaltssache, sondern um eine sonstige Familiensache, mit der ein Anspruch aus dem Eltern-Kind-Verhältnis geltend gemacht wird. Leben die Eltern getrennt, kann der Anspruch durch den Obhutselternteil in gesetzlicher Verfahrensstandschaft analog § 1629 Abs. 3 BGB geltend gemacht werden. Auf das Eigentum an den Unterlagen kommt es im Elternstreit nicht an (OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.11.2015 – 11 UF 1140/15).
Sorgerecht
- a) An einen vollständigen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sind auch dann die gemäß Art. 6 Abs. 3 GG für eine Trennung des Kindes von den Eltern geltenden hohen Anforderungen zu stellen, wenn das Kind vom Ergänzungspfleger im elterlichen Haushalt belassen wird. b) Zweifelt das Gericht daran, dass eine Fremdunterbringung des Kindes noch erforderlich ist, darf es die für notwendig erachtete weitere Sachverhaltsaufklärung nicht dem Ergänzungspfleger überlassen, sondern hat diese selbst vorzunehmen und hierzu die Beteiligten anzuhören oder sonst...