Die auf der Basis des geltenden Rechts zulässigen Ansätze haben erheblich voneinander abweichende (finanzielle) Folgen für die Beteiligten. Daraus ergeben sich erhebliche Konsequenzen für die Bearbeitung eines entsprechenden familienrechtlichen Mandats, die nachfolgend aufgezeigt werden sollen. Dabei wird im Hinblick auf die ausführlichen Darstellungen in der Fachliteratur auf den Abdruck von Berechnungsbeispielen verzichtet.
Der Wahl eines anderen als des gemischt konservativ/progressiven Ansatzes mag entgegengehalten werden, dass den Aussagen des Bundesgerichtshofs ausschlaggebendes Gewicht zukommt. Doch darf nicht verkannt werden, dass der Bundesgerichtshof die Verschiebung der Dreiteilungsmethode auf die Ebene der Leistungsfähigkeit nicht als einzig mögliche Form des Ausgleichs konkurrierender Ehegattenunterhaltsansprüche angesehen hat. Er hat diesen Ansatz lediglich als eine Möglichkeit zur Auflösung der konkurrierenden Ansprüche gebilligt. Der Bundesgerichtshof hat die Formulierung gewählt, es sei "revisions- bzw. rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden", wenn die Instanzgerichte die wechselseitige Beeinflussung der konkurrierenden Bedarfe im Rahmen der nach § 1581 S. 1 BGB gebotenen Billigkeitsentscheidung bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten grundsätzlich im Wege der Dreiteilung des vorhandenen Gesamteinkommens lösten. Zu der Frage, ob neben diesem Ansatz andere Methoden zur Auflösung der Konkurrenz angewendet werden können, hat der Bundesgerichtshof sich noch nicht geäußert. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt daher keinen Hinderungsgrund dar, anderen Auslegungsansätzen zu folgen als der seitens des Bundesgerichtshofs bereits gebilligten Verschiebung der Dreiteilungsmethode auf die Ebene des § 1581 S. 1 BGB.
I. Vorrang des vorangegangenen bedürftigen Ehegatten
Für den vorrangigen vorangegangenen Ehegatten ergeben sich unter Verwendung der verschiedenen Auslegungsansätze keine Abweichungen. Alle Empfehlungen sehen in dieser Konstellation vor, den nachfolgenden Ehepartner bei der Bestimmung des dem vorangegangenen Ehegatten geschuldeten Unterhalts grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Der vorrangige vorangegangene Ehegatte wird sich in einem entsprechenden Rechtsstreit daher auf die seitens des Bundesgerichtshofs gebilligte Ausgleichsmethode stützen.
Der Unterhaltsanspruch des nachrangigen nachfolgenden Ehegatten fällt bei Verwendung des konservativen bzw. des gemischt konservativ/progressiven Ansatzes regelmäßig deutlich höher aus als bei Verwendung des progressiven Ansatzes. Bei Letzterem erhält er infolge der sogenannten individuellen Bedarfsbestimmung und dem damit einhergehenden höheren individuellen Selbstbehalt des Pflichtigen einen deutlich geringeren Unterhalt. Auch er wird daher im Verfahren der seitens des Bundesgerichtshofs bereits gebilligten Ausgleichsmethode folgen.
Spiegelbildlich steht sich der Pflichtige bei Vorrang des vorangegangenen Ehepartners bei Verwendung der sogenannten progressiven Methode im Hinblick auf den ihm hier zugestandenen höheren individuellen Selbstbehalt regelmäßig am besten. Für ihn wird es naheliegen, sich in seiner Argumentation dieser Methode anzuschließen.
II. Gleichrang der konkurrierenden Ehegatten
Der gleichrangige vorangegangene Ehegatte steht sich wiederum bei Verwendung der konservativen Methode am besten. Diese bewirkt, dass anlässlich des nach dieser Empfehlung der Ebene des § 1609 BGB vorbehaltenen Ausgleichs für den nachfolgenden Ehegatten ein vom Bedarf des vorangegangenen Ehepartners geprägter und damit reduzierter Bedarf berücksichtigt wird. Entsprechend wird der gleichrangige vorangegangene Ehegatte rechtlich argumentieren.
Der gleichrangige nachfolgende Ehepartner steht sich bei Verwendung des gemischt konservativ/progressiven Ansatzes am besten, solange sich anlässlich der Dreiteilung der Gesamteinkünfte für ihn ein höherer Bedarf als anlässlich der sogenannten individuellen Bedarfsbestimmung ergibt. Dies ist regelmäßig der Fall, solange sein Einkommen unter dem des vorangegangenen Ehepartners liegt. Er wird sich daher so lange der seitens des Bundesgerichtshofs gebilligten gemischt konservativ/progressiven Ausgleichsmethode anschließen, wie sein im Wege der Dreiteilung errechneter Bedarf seinen sogenannten individuellen Bedarf übersteigt.
Den Interessen des Pflichtigen ist bei Gleichrang der konkurrierenden Ehegatten bei Verwendung der sogenannten progressiven Methode am besten gedient, solange der sogenannte individuelle Bedarf des nachfolgenden Ehegatten hinter seinem im Wege der Dreiteilung ermittelten Bedarf zurückbleibt. Entsprechend wird er sich für die Anwendung dieser Methode einsetzen, solange der individuelle Bedarf des nachfolgenden Ehegatten hinter dem im Wege der Dreiteilung ermittelten Betrag zurückbleibt, ande...