Die einfachrechtliche Zulässigkeit der in ihren Wirkungen deutlich voneinander abweichenden Ausgleichsmodelle wurzelt in der legislativen Ausgestaltung des § 1581 S. 1 BGB. Das dort verankerte Kriterium der Billigkeit eröffnet einen weiten Auslegungsspielraum. Es lässt nach dem Wortlaut der Norm, nach ihrer systematischen Einbettung in den Normenkontext, nach ihrem Zweck sowie nach dem Willen des Gesetzgebers jegliche Auslegungsansätze zu, die sich an Billigkeitserwägungen ausrichten.
1. Gemischt konservativ/progressive und progressive Ausgleichsansätze
Auf dieser Grundlage ist es zulässig, die Konkurrenz von Ehegattenunterhaltsansprüchen auf der Ebene des § 1581 S. 1 BGB zu lösen, indem man an der Billigkeit ausgerichtete Kriterien für die Berücksichtigung nachehelich entstandener Unterhaltspflichten entwickelt. Dies gilt selbst dann, wenn sich diese Billigkeitserwägungen nicht am konkreten Einzelfall, sondern – wie bei den Ansätzen zum Ausgleich konkurrierender Ehegattenunterhaltsansprüche – dem Grunde und der Höhe nach an verallgemeinernden Fallgruppen ausrichten.
a) Gemischt konservativ/progressiver Auslegungsansatz
§ 1581 S. 1 BGB bietet dank seines weiten Spielraums Grundlage und Rechtfertigung, sich beim Ausgleich konkurrierender Ehegattenunterhaltsansprüche dem Grunde nach wesentlich am Kriterium der Schutzbedürftigkeit auszurichten und den Unterhaltsbedarf des nachfolgenden Ehepartners in Abhängigkeit vom Rangverhältnis in die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen gegenüber dem vorangegangenen Ehegatten einzubeziehen (bei Gleichrang und damit gleicher Schutzbedürftigkeit der konkurrierenden Ehegatten) oder aber dies zu unterlassen (bei Vorrang und damit höherer Schutzbedürftigkeit des vorangegangenen Ehepartners). Gleiches gilt, soweit der Auslegungsansatz der zeitlichen Priorität der Unterhaltsansprüche und damit dem Vertrauensschutz des vorangegangenen Ehepartners Rechnung trägt (bei Vorrang und damit höherer Schutzbedürftigkeit des nachfolgenden Ehepartners). Das Kriterium der Billigkeit i.S.d. § 1581 S. 1 BGB erlaubt Argumente der zeitlichen Priorität ebenso wie Argumente der Schutzbedürftigkeit.
b) Progressiver Auslegungsansatz
§ 1581 S. 1 BGB lässt es dank seines weiten Spielraums ebenso zu, den Ausgleich der konkurrierenden Unterhaltsinteressen dem Grunde nach ausschließlich an der Schutzbedürftigkeit der Beteiligten auszurichten und den aus der zeitlichen Aufeinanderfolge der konkurrierenden Ansprüche resultierenden Vertrauensschutz nicht mehr zu berücksichtigen (bei Vorrang des nachfolgenden Ehepartners).
2. Konservativer Auslegungsansatz
Statt das Kriterium der Billigkeit in § 1581 S. 1 BGB in bestimmten Rangkonstellationen durch die Bildung verallgemeinernder Fallgruppen auszuschöpfen, können Billigkeitserwägungen nach § 1581 S. 1 BGB auf konkrete Einzelfälle beschränkt und der Ausgleich konkurrierender Ehegattenunterhaltsansprüche grundsätzlich der Ebene des § 1609 BGB vorbehalten werden.